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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 29.08.2019
32 M 1816/19 -

Kein Räumungsschutz für Familie mit vier minderjährigen Kindern allein zum Zwecke der Wohnungssuche

Kein Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 765 a ZPO

Einer Familie mit vier minderjährigen Kindern ist allein zum Zwecke der Wohnungssuche kein Räumungsschutz nach § 765 a ZPO zu gewähren. Eine unbillige Härte liegt in einem solchen Fall nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Familie mit vier minderjährigen Kindern eine Mietwohnung in Berlin räumen. Drei der vier Kinder waren schulpflichtig und besuchten eine Schule in der Nähe der Wohnung. Da die Mieterin keine Ersatzwohnung finden konnte, beantragte sie beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg im August 2019 Räumungsschutz für eine Dauer von sechs bis acht Monaten.

Kein Räumungsschutz allein zur Wohnungssuche

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO ab. Auch bei einer Familie mit vier minderjährigen Kindern, wobei drei Kinder schulpflichtig sind und in der Nähe die Schule besuchen, sei eine unbillige Härte durch eine Räumung nicht automatisch gegeben. Einem Vermieter dürfen nicht diejenigen Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Allein zum Zwecke der Wohnungssuche könne kein Räumungsschutz gewährt werden.

Landgericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts

Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde der Mieterin wies das Landgericht Berlin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2019, 1510/rb)

Nachinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 11.09.2019
    [Aktenzeichen: 51 T 378/19]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Vollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 1510
GE 2019, 1510

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28237 Dokument-Nr. 28237

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Kommentare (7)

 
 
Reniar Wevukanix schrieb am 20.12.2019

Schon zwei Mal habe ich meine Kommentar verfasst und nach Eintrag meines Namens und meiner eMail-Adr. per Button "Kommentieren" abgesandt - und jedes Malersscheint die Meldung: "Sie hatten bereitsbegonnen, hier einen Kommentar zu verfasse. Klicken Sie hier um damit fortzufahren"

Was soll das? - Zwei Mal wurde mein Kommentar bereits als K4 und K5 identisch gedruckt! - Jetzt werde ich die unsinnige Endlosschleife verlassen

Reniar Wevukanix antwortete am 20.12.2019

Rechtschreibefehler - lieber Leser und liebe Leserin - bitte ich mir als Tippfehler nachzusehen und gedanklich kulant selbst zu korrigieren. § 138 BGB ist anwendbar. - Danke

Reniar Wevukanix schrieb am 20.12.2019

Richter im Selbstgefälligkeitsrausch und ohne Augenmaß. Kein Wunder dass Staatsverdruss und Flucht zu Populisten zunimmt. Gesellschafl. verantwortungsvolle Rechtsprechung geht anders.

Es scheint aber im Wesen von Justiz und Richterschaft zu liegen, lieber blind die Kaffkasche Tötungsmaschine zu ölen, als sehenden Mut zur Gerechtigkeit aufzubringen.

Es ist zwar richtig, dass es zu vorderst Rechtspflicht der Kommune ist, bei drohender Obdachlosigkeit angemessenen Wohnraum (notfalls durch Beschlagnahme) bereit zu stellen - es ist aber die Ansicht hanebüchen, durch die richterliche Gewährung von Wohnungs-Räumungsschutz würde diese öffentl.-rechtl. Pflicht quasi dem privaten Vermieter überbürdet.

Denn bei dem in Rede stehenden einstweiligen Vollstreckungsschutz geht es nicht darum, Wohnraum zur Abwendung von Obdachlosigkeit zur Verfügung zu stellen, sondern darum, ob es dem Vollstreckungsgläubiger in Abwägung von Interessen und Härten zugemutet werden muss, sein Vollstreckungsinteresse vorübergehend zurückzustellen, weil anders den Vollstreckungsschuldner eine unverhältnismäßige, unzumutbare Härte treffen würde. Mangels Kenntnis der Folgen, die den Vermieter bei einer Gewährung von Vollstreckungsschutz treffen würden, kann ich diese Abwägung zwar nicht vornehmen, unterstelle aber 'mal, dass es für ihn nicht annähernd so hart werden könnte, dass dies gegenüber der Härte für die räumungspflichtigen Mieter greift.

Die Interessen- und Härteabwägung und Entscheidung über eine sofortige gegenüber einer prolongierten Urteilsvollstreckung ist eine ganz andere Bühne im Justiztheater als die Pflicht zur Hilfe bei Obdachlosigkeit!

Indem der Kreuzberger Richter klammheimlich die Rechtsebene verschiebt, handelt er heimtückisch und fordert eine Überprüfung auf Rechtsbeugung heraus. Das das LG Brln das gedeckt hat, wirft Fragen auf ... - oder ist vielleicht zugleich schon die Antwort? Ich fürchte JA.

Reniar Wevukanix schrieb am 20.12.2019

Richter im Selbstgefälligkeitsrausch und ohne Augenmaß. Kein Wunder dass Staatsverdruss und Flucht zu Populisten zunimmt. Gesellschafl. verantwortungsvolle Rechtsprechung geht anders.

Es scheint aber im Wesen von Justiz und Richterschaft zu liegen, lieber blind die Kaffkasche Tötungsmaschine zu ölen, als sehenden Mut zur Gerechtigkeit aufzubringen.

Es ist zwar richtig, dass es zu vorderst Rechtspflicht der Kommune ist, bei drohender Obdachlosigkeit angemessenen Wohnraum (notfalls durch Beschlagnahme) bereit zu stellen - es ist aber die Ansicht hanebüchen, durch die richterliche Gewährung von Wohnungs-Räumungsschutz würde diese öffentl.-rechtl. Pflicht quasi dem privaten Vermieter überbürdet.

Denn bei dem in Rede stehenden einstweiligen Vollstreckungsschutz geht es nicht darum, Wohnraum zur Abwendung von Obdachlosigkeit zur Verfügung zu stellen, sondern darum, ob es dem Vollstreckungsgläubiger in Abwägung von Interessen und Härten zugemutet werden muss, sein Vollstreckungsinteresse vorübergehend zurückzustellen, weil anders den Vollstreckungsschuldner eine unverhältnismäßige, unzumutbare Härte treffen würde. Mangels Kenntnis der Folgen, die den Vermieter bei einer Gewährung von Vollstreckungsschutz treffen würden, kann ich diese Abwägung zwar nicht vornehmen, unterstelle aber 'mal, dass es für ihn nicht annähernd so hart werden könnte, dass dies gegenüber der Härte für die räumungspflichtigen Mieter greift.

Die Interessen- und Härteabwägung und Entscheidung über eine sofortige gegenüber einer prolongierten Urteilsvollstreckung ist eine ganz andere Bühne im Justiztheater als die Pflicht zur Hilfe bei Obdachlosigkeit!

Indem der Kreuzberger Richter klammheimlich die Rechtsebene verschiebt, handelt er heimtückisch und fordert eine Überprüfung auf Rechtsbeugung heraus. Das das LG Brln das gedeckt hat, wirft Fragen auf ... - oder ist vielleicht zugleich schon die Antwort? Ich fürchte JA.

StahlWind schrieb am 19.12.2019

Es ist an der Zeit diese erbärmliche Justiz in ihre Schranken zu weisen.

Ein korruptes Urteil nach dem anderem, was ist denn der große Nachteil für den Vermieter?

Was wird ihm aufgebürdet?

Unglaublich…

Kathrin Rösler schrieb am 19.12.2019

Es ist zum heulen.

Rechnen können die in der Verwaltung auch nicht. Wieviel kostet die Unterbringung dieser Familie in einer Obdachlosenunterkunft? Wieviel kostet die in ein paar Monaten (falls sie irgendwann eine den nicht marktgerechten Traumzahlen des Jobcenters genehme Wohnung finden sollten) Erstausstattung inkl Klamotten? Für diese tausenden Euro könnte man eine paar € teurere Wohnung finanzieren. Und zwar mehrere Jahre. Aber Denken und Verwaltung passen oft nur schlecht zusammen

Ingrid Okon schrieb am 19.12.2019

aha, keine unbillige Härte? Was denn sonst, wenn die Frau keine angemessene Wohnung findet? Und das Landgericht war ganz schnell fertig, Klage abgewiesen. So fegt man den Schreibtisch leer, hilft aber in keiner Weise Menschen in Not. Ich vergaß, das ist ja nicht mehr modern - die Sache mit dem Helfen. Na dann frohe Weihnachten liebe Richter und betet, dass eure Wohnung nicht abbrennt.

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