wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 22.07.1991
90 C 144/91 -

Einseitige Entziehung des Nutzungsrechts an Trockenspeicher durch Vermieter unzulässig

Ausnahme: Zur Verfügung stellen eines gleichwertigen Ersatzraums

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, einseitig das Nutzungsrecht der Mieter an einem Trockenspeicher zu entziehen. Etwas anderes gilt, wenn er einen gleichwertigen Ersatzraum anbietet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Vermieter statt des ursprünglichen Trockenspeichers seinen Mietern nunmehr einen um mindestens die Hälfte kleineren Raum zum Trocknen ihrer Wäsche zur Verfügung. Als Ausgleich für die Verkleinerung des Trockenraums, stellte der Vermieter zudem einen Wäschetrockner bereit. Die Mieter waren damit jedoch nicht einverstanden und erhoben Klage.

Anspruch auf bisherigen Trockenspeicher bestand

Das Amtsgericht Wuppertal gab den Mietern recht. Ihnen habe ein Anspruch auf Nutzung des Trockenspeichers aufgrund ihrer Mietverträge zugestanden. Denn die Benutzung von Gemeinschaftsräumen gehöre zum gewöhnlichen Mietgebrauch. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt gewesen, die Gestattung der Benutzung einseitig zu entziehen.

Ersatzraum war nicht gleichwertig

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass der Mieter bei Vorhandensein eines Gemeinschaftsraums keinen Anspruch auf Benutzung gerade diesen Raumes hat. Vielmehr habe er nur ein Recht auf Einräumung der Nutzung dieses oder eines gleichwertigen Gemeinschaftsraums. Daran habe es hier aber gefehlt. Der Größenunterschied sei auch nicht durch den Wäschetrockner ausgeglichen worden. Denn zum einen vertrage nicht jede Wäsche einen Trockner. Zum anderen unterliege die Wäsche in einem Trockner ein höherer verschleiß.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (zt/DWW 1992, 28/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1992, Seite: 28
DWW 1992, 28

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16409 Dokument-Nr. 16409

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16409

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung