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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.01.2007
6 C 487/06 -

Keine fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages aus gesundheitlichen Gründen bei nur unkonkreter Benennung des medizinischen Hinderungsgrundes im Attest

Vorliegen eines "wichtigen Grundes" bei fristloser Kündigung muss ausreichend dargelegt werden

Wer aus einem Fitnessvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist aussteigen will, der muss gute Gründe vorlegen, die dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag unmöglich machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen Vertrag mit einem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 12 Monaten bei einem monatlichen Nutzungsentgelt in Höhe von 54 Euro abgeschlossen. Die Kundin reichte vier Monate später die Kündigung ein, der sie einen Bericht einer radiologischen Diagnostik-Praxis beifügte, die ihr bescheinigte, dass sie an Fitnesssport nicht mehr teilnehmen könne. Die Frau stellte dann auch umgehend die Zahlung des Beitrags ein. Das Fitnessstudio wies die fristlose Kündigung jedoch zurück und forderte die Vorlage eines ärztlichen Attests. Diesem Wunsch kam die Frau nach und legte ein ärztliches Schreiben vor, das die Teilnahme am Fitnesssport aus orthopädischer Sicht ausschloss. Doch auch dieser Nachweis reichte dem Unternehmen nicht, da das Attest nicht aussagekräftig genug sei und keine konkreten Angaben zur Krankheit oder der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung enthielte. Das Fitnessstudio verlangte schließlich die Zahlung der ausstehenden Beiträge in einer Gesamthöhe von 411 Euro.

Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist konnte der Beklagten zugemutet werden

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg stellte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des ausstehenden Betrags fest, da die Kündigung nicht sofort wirksam geworden sei. Das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist habe der Beklagten zugemutet werden können. Eine ordentliche Kündigung sei innerhalb der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich nicht möglich, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 BGB handele. Eine außerordentliche Kündigung setze dagegen einen wichtigen Grund voraus. Hierzu müsse der Kündigende ausreichend Gründe vortragen, die dem Vertragspartner eine umfassende Interessenabwägung ermöglichten. Das erste Attest des vorliegenden Falls habe keine Aussage dazu gemacht, welche Trainingsmethoden noch möglich seien und wann die Erkrankung begonnen habe und wie lange sie andauern werde. Die Aussage des Arztes, dass eine Teilnahme am Fitnesssport nicht möglich sei, reiche alleine nicht aus. Das Fitnessstudio biete eine Reihe alternativer sportlicher Betätigungen und auch Wellnesseinheiten an, die nach Einschätzung des Gerichts nach wie vor möglich seien, zumal die Beklagte nach eigenem Bekunden noch zwei Stunden spazieren gehen könne. Da zumindest einige Angebote nutzbar gewesen sein dürften, habe die Beklagte am Vertrag festhalten können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (vt/st)

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