wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993
37 C 267/93 -

Unzumutbarer Gestank wegen Verwahrlosung des Wohnraums rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Festhalten am Mietverhältnis aufgrund Gefahr der Möbelbeschädigung und Ungezieferbefalls unzumutbar

Geht von einem vermieteten Wohnraum ein unzumutbarer Gestank aus und besteht die Gefahr, dass mitvermietete Möbel beschädigt werden und es zu einem Ungezieferbefall kommt, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter eines Zimmers innerhalb einer Wohngemeinschaft wurde im Februar 1993 nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung fristlos gekündigt. Hintergrund der Kündigung und der Abmahnungen war die Verwahrlosung und Verschmutzung des Zimmers. Der Mieter bewahrte in dem Zimmer stinkende Kleidung sowie verdorbene Speisereste auf. Dadurch kam es zu einem unzumutbaren Gestank, welcher bis ins Treppenhaus wahrnehmbar war. Da sich der Mieter weigerte der Kündigung nachzukommen, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Amtsgericht Saarbrücken entschied gegen den Mieter. Denn das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) wirksam beendet worden. Der Mieter habe seine Vertragspflichten derart schwerwiegend verletzt, dass dem Vermieter ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zugemutet werden konnte. Die Unzumutbarkeit habe sich dabei nicht nur aus der Schwere der Vertragspflichtverletzung ergeben, sondern auch daraus, dass der Mieter trotz der Abmahnungen und der ausgesprochenen Kündigung sein Verhalten nicht änderte.

Mieträume sind sauber zu halten

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass dem Mieter bei der Gestaltung seines persönlichen Bereichs ein großer Spielraum zukommt. Dennoch müsse jeder Mieter, die ihm zur Nutzung überlassenen Räume pfleglich behandeln und insbesondere sauber halten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und bestehe daher die Gefahr, dass die überlassenen Sachen ernsthaft Schaden nehmen können, oder dringen störende Einflüsse aus den Räumen nach außen, so überschreite der Mieter die Grenzen des zulässigen Gebrauchs. Dies sei hier der Fall gewesen.

Gefahr der Möbelbeschädigung und des Ungezieferbefalls bestand

Durch die Verwahrlosung und Verschmutzung des Zimmers habe nach Auffassung des Amtsgerichts eine unmittelbare Gefahr für die Substanz der zur Nutzung überlassenen Gegenstände, insbesondere der mitvermieteten Möbel bestanden. Zudem habe die Gefahr eines Ungezieferbefalls und einer damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung bestanden.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/DWW 1994, 186/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1994, Seite: 186
DWW 1994, 186

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16833 Dokument-Nr. 16833

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16833

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung