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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 25.10.2013
- 47 C 135/13 -
Schmerzensgeld bei blutender Nasenwunde auf Kreuzfahrtschiff wegen Stoß mit Tablett durch Steward
Fehlende Bademöglichkeit aufgrund Verletzung begründet kein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude
Erhält eine Kreuzfahrtpassagierin aufgrund einer Ungeschicklichkeit eines Stewards eine blutende und schmerzende Nasenwunde, so besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR. Kann die Passagierin zudem nicht mehr baden, so begründet dies keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Denn dies stellt eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Das Amtsgericht Rostock bejahte einen Anspruch auf
Kein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude
Der Passagierin habe jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise habe nicht vorgelegen. Die Passagierin habe lediglich nicht mehr im Pool und im Meer baden können. Dies habe zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Reise geführt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2014, 101/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 101 RRa 2014, 101
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Dokument-Nr. 18251
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