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Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005
- 3 C 199/04 -
Keine abstrakten Kosten bei Schlüsselverlust aufgrund Kostenvoranschlags / Schadenersatz wegen Dübellöcher
Kein Schadenersatz wegen 14 Bohrlöchern in Küchenfliesen
Verliert ein Mieter seinen Schlüssel, so kann der Vermieter die Schließanlage auf Kosten des Mieters austauschen. Eine Kostenpflicht des Mieters scheidet aber aus, wenn es zu keinem Austausch kommt. Zudem hat der Vermieter 14 Dübellöcher in den Küchenfliesen hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Rheinbach entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter vom Mieter die Erstattung der Kosten für den
Anspruch auf Schadenersatz wegen neuer Schließanlage bestand nicht
Das Amtsgericht Rheinbach entschied gegen den Vermieter. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Kostenvoranschlags für ein Auswechseln der
Kein Schadenersatzanspruch wegen Dübellöcher
Dem Vermieter habe zudem kein Schadenersatzanspruch wegen der 14
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Amtsgericht Rheinbach, ra-online (vt/pt/rb)
- Verlust des Wohnungsschlüssels: Mieterin muss Kosten für Austausch der Hausschließanlage erstatten
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.01.1992
[Aktenzeichen: 2/11 S 412/90]) - Verlust eines Schlüssels begründet Schadenersatzanspruch des Vermieters
(Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013
[Aktenzeichen: 5 S 52/12])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2005, Seite: 822 NZM 2005, 822
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Dokument-Nr. 2009
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