wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 21.09.1995
26 C 366/95 -

Fehlende Beheizung einer leerstehenden Wohnung im Winter führt zu Wasserrohrbruch: Vermieter haftet für dadurch entstandene Wasserschäden anderer Mieter

Hohe Frosttemperaturen begründen Pflicht zur Beheizung

Kommt es in einer leerstehenden Wohnung zu einem Wasserrohrbruch, weil der Vermieter trotz herrschender Frosttemperaturen die Wohnung nicht beheizte, und verursacht dies Wasserschäden, so haftet der Vermieter dafür. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1991 herrschten teilweise Minustemperaturen von bis zu 17 °C. Dies führte in einer leerstehenden und nicht beheizten Wohnung zu einem Wasserrohrbruch. Der Wasserrohrbruch infolge Frosteinwirkung verursachte wiederum in der unter der leerstehenden Wohnung liegenden Wohnung Wasserschäden im Kinderzimmer, Esszimmer sowie in Küche und Flur. Die Mieter dieser Wohnung klagten aufgrund dessen gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadenersatz. Dieser wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass er zum Schadenszeitpunkt im Urlaub war und deshalb nicht für eine Beheizung der leerstehenden Wohnung habe sorgen können.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Vermieter zugestanden. Der Vermieter hätte aufgrund der vorherrschenden hohen Frosttemperaturen in der leerstehenden Wohnung für eine ausreichende Beheizung sorgen müssen.

Urlaub des Vermieters unbeachtlich

Das Amtsgericht hielt es in diesem Zusammenhang für unbeachtlich, dass der Vermieter zum Schadenszeitpunkt im Urlaub war. Denn er hätte bereits vor Urlaubsantritt entsprechende Vorsichtsmaßnahmen einleiten bzw. andere Personen mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen. Dies gelte umso mehr, als mit hohen Minustemperaturen im Winter zu rechnen ist.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/WuM 1995, 699/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1995, Seite: 699
WuM 1995, 699

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17615 Dokument-Nr. 17615

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17615

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?