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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 13.08.2020
- 23 C 425/19 (2) -
Kein Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen fehlender Räumung durch Mieter bei Verhinderung der Beräumung
Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht
Verhindert der Vermieter die vollständige Beräumung der Mietsache durch den Mieter, so kann der Vermieter nachfolgend keinen Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungspflicht verlangen. Ihm steht aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsprozesses einigten ich die Parteien eines Mietvertrags, dass der Mieter die Mietsache bis Ende Mai 2019 geräumt herausgibt. Dies schaffte der Mieter jedoch nicht. Die Vermieter waren davon unbeeindruckt und erteilten dem vormaligen Mieter ab Juni 2019 ein Betretungsverbot. Die abschließende
Kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Räumungspflicht
Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf
Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe den Vermietern aber ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2021
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/GE 2021, 252/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 252 GE 2021, 252 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 167 WuM 2021, 167
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Dokument-Nr. 30021
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