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Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 04.09.2007
43 C 6/07 -

20 % Minderung: "Modernisiertes" Ferienhaus entpuppt sich als alt

20 Jahre altes Bad mit überstrichenen Fliesen

Wer eine "modernisierte" Ferienwohnung mietet, muss sich mit einem 20 Jahre alten Bad und anderen Mängeln nicht zufrieden geben. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Neuruppin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall mietete der spätere Kläger ein Ferienhaus. Im Reiseprospekt wurde es als "modernisiertes" Ferienhaus angeboten. Tatsächlich war das Bad aber 20 Jahre alt und wies erhebliche Mängel auf. So waren Fliesen überstrichen und die Badewanne hatte scharfe Kanten. Die "Schlafkammer" war nur durch einen Perlenvorhang von der Küche getrennt. Der Mieter war erbost und so ging die Sache vor Gericht. Das Amtsgericht Neuruppin urteilte, dass der Reisepreis um 20 % gemindert werden könne.

Gerichtliche Zuständigkeit

Das Gericht stellte zunächst seine örtliche Zuständigkeit für den in Rede stehenden Streit fest. § 29 Abs. 1 ZPO (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes) begründe für Streitigkeiten aus einem Ferienhausvertrag die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk sich das Ferienhaus befindet, führte das AG Neuruppin aus.

Mängelanzeige war entbehrlich

Es folgte dem Vortrag des Reiseveranstalters, der Reisende habe den Mangel nicht vor Ort gerügt, nicht. Eine Mängelanzeige sei hier entbehrlich gewesen, da dem Reiseveranstalter der Mangel von Anfang an bekannt war, bzw. hätte bekannt sein müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online

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