wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.6/0/5(8)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Münster, Urteil vom 19.01.1993
49 C 133/92 -

Mietminderung bei unzureichendem Druck der Toilettenspülung

Defekte Toilettenspülung ist ein erheblicher Fehler der Mietsache

Ist der Druck der Toilettenspülung so gering, dass der Stuhlgang nicht weggespült werden kann, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Dies entschied das Amtsgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall war der Wasserdruck einer Toilettenspülung so gering, dass ein normales Hinunterspülen des Stuhlgangs nicht möglich war. Die Nutzer der Toilette mussten jeweils mit einem Eimer Wasser nachhelfen, den Stuhlgang wegzuspülen. Die Mieter minderten wegen der defekten Toilettenspülung die Miete um 15 %.

15 % Mietminderung angemessen

Das Amtsgericht Münster gab den Mietern Recht. Eine Druckspülung, die nicht die ihr zugedachte Funktion erfüllt, sondern bei der der Stuhlgang mittels Bürste oder einem Eimer Wasser beseitigt werden muss, stelle einen erheblichen Fehler der Mietsache dar, stellte das Amtsgericht Münster fest. Eine Mietminderung von 15 % sei nicht zu beanstanden.

Toilettenspülung muss aus hygienischen Gründen funktionieren

Die Funktionsfähigkeit einer Toilettenspülung sei besonders aus hygienischen Gründen unabdingbare Voraussetzung für jede Wohnung. Die Beeinträchtigung einer solchen Einrichtung, die mehrmals am Tage benötigt werde, sei nicht nur im Verhältnis zum vertragsgemäß benutzbaren Wohnfläche des Restes der Wohnung zu sehen, sondern gewinne wegen ihrer gesundheitlichen Bedeutung an Gewicht. Es erscheint wenig zumutbar, Fäkalien mittels Bürste und Wassereimer zu entfernen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1993, Seite: 124
WuM 1993, 124

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13211 Dokument-Nr. 13211

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13211

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.6 (max. 5)  -  8 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?