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Amtsgericht München, Urteil vom 25.06.2015
922 Cs 433 Js 114354/15 -

Stinkefinger: Taxifahrer wegen Beleidigung und Nötigung zu Geldstrafe verurteilt

Nicht tolerierbares Verhalten im Straßenverkehr muss zumindest Sanktion eines einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen

Das Amtsgericht München hat einen Taxifahrer, der einem anderen Autofahrer während eines Überholmanövers den "Stinkefinger" gezeigt hatte, wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Im zugrunde liegenden Streitfall befuhr ein 56-jähriger Taxifahrer am 28. September 2014 mit seinem Taxi die Baumgartnerstraße in München. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn, beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Einscheren des Taxifahrers war in keiner Weise verkehrsbedingt

Das Amtsgericht München entschied, dass dieses Einscheren in keiner Weise verkehrsbedingt war, sondern ausschließlich in der Absicht erfolgte, den Zeugen zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen zu führen. Das Gericht glaubte dem Taxifahrer nicht, der angab, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den Stinkefinger gezeigt.

Gericht verhängt Geldstrafe und Fahrverbot

Das Amtsgericht hat zugunsten des Taxifahrers berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Es verhängte neben der Geldstrafe von 1.000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) ein einmonatiges Fahrverbot. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen müsse, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 21945 Dokument-Nr. 21945

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