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Amtsgericht München, Urteil vom 22.07.2021
820 Ls 275 Js 118454/20 -

Verbringung in geschlossene Demenzstation eines ausländischen Seniorenheims ohne medizinisches Erfordernis und richterliche Genehmigung führt zu Bewährungsstrafen

AG München verurteilt Ehepaar wegen Freiheitsberaubung

Das Amtsgericht München hat einen 67jährigen Rentner und dessen 56jährige erwerbsunfähige Ehefrau aus München wegen Freiheitsberaubung zu einer Bewährungsstrafe von je einem Jahr und sechs Monaten.

Der Angeklagte ist der Sohn der 92jährigen Geschädigten, deren vorläufige Betreuerin die Angeklagte bis zu ihrer Ablösung am 22.02.2019 durch eine Berufsbetreuerin war. Am 18.01.2019 holten die Angeklagten die Geschädigte bei ihrer Entlassung aus einer gerontologischen Krankenhausabteilung gemeinsam ab und verbrachten sie in ein Seniorenheim nach Tschechien, in welchem die Geschädigte bis zum 08.08.2019 ohne medizinische Notwendigkeit und ohne notwendige richterliche Genehmigung auf einer geschlossenen Station untergebracht war. Im Gegenteil hatten die Ärzte bei Entlassung eine erneute häusliche Betreuung der Geschädigten durch einen ambulanten Pflegedienst empfohlen.

Berufsbetreuerinnen finden Frau in verwahrlosten Zustand vor

Bei ihrer Befreiung durch die Berufsbetreuerin und die betreuungsgerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin am 08.08.2019 zeigte sich die Geschädigte in einem stark verschmutzten und ungepflegten Zustand. Sie wies einen massiven Dekubitus am Steißbein sowie drei tennisballgroße Hämatome am Rücken auf. Die Geschädigte hatte sehr fettige Haare und trug stark verschmutzte und klebrige Unterwäsche. Sie äußerte gegenüber den Zeuginnen, dass sie darauf warte, dass ihr Sohn wieder aus dem Urlaub komme und sie dort abhole. Die Angeklagten nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Geschädigte durch die nicht notwendige und nicht genehmigte Unterbringung auf einer geschlossenen Station länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird. Die Angeklagten hatten mittlerweile deren Wohnung bezogen.

Verurteilung wegen Freiheitsberaubung

Die Vorsitzende Richterin begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: "Zu Gunsten beider Angeklagten wurde das vollumfängliche Geständnis beider Angeklagten berücksichtigt, welches dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat. Zu Gunsten beider Angeklagten sprach ferner, dass beide noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Sie haben die Freiheitsberaubung der Geschädigten billigend in Kauf genommen, nicht jedoch beabsichtigt. Weiter war zu Gunsten beider Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese offensichtlich mit der Pflege ihrer demenzkranken Mutter bzw. Schwiegermutter überfordert waren. Zu Lasten beider Angeklagten fiel ins Gewicht, dass sich der Zeitraum der Freiheitsberaubung auf 7 Monate erstreckte. Zu Ungunsten beider Angeklagten wirkte sich auch aus, dass sich die Geschädigte zum Zeitpunkt ihrer "Befreiung" am 08.08.2019 in einem sehr schlechten psychischen und physischen Zustand befand. Weiter ist zu Ungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese die Geschädigte am 18.01.2019 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Tschechien verbracht haben. Beide Angeklagten erzählten der Geschädigten, dass sie sie nur vorübergehend in dem Heim unterbringen würden, während sie selbst im Urlaub seien. Dies hatte zur Folge, dass die Geschädigte Monate lang - vergeblich - auf Besuche bzw. die Abholung durch ihren Sohn wartete."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30718 Dokument-Nr. 30718

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