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Amtsgericht München, Urteil vom 18.02.2014
473 C 32372/13 -

Pflicht zum "Weißeln" von Decken und Wänden stellt unzulässige Schönheits­reparatur­klausel dar

Offene Bohrlöcher gehören zu den Schönheits­reparaturen

Regelt eine Klausel des Mietvertrags, dass die Decken und Wände zu "Weißeln" sind, so stellt dies eine unzulässige Schönheits­reparatur­klausel dar. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel, ist ein Mieter daher nicht zur Durchführung von Schönheits­reparaturen, einschließlich der Beseitigung von Bohrlöchern, verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses im April 2013 forderte der Vermieter die Mieter dazu auf, die laut einer Klausel des Mietvertrags geschuldeten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese weigerten sich jedoch, da die Schönheitsreparaturklausel ihrer Meinung nach unwirksam gewesen sei. So habe die Klausel die Verpflichtung enthalten, die Wände und Decken der Wohnung zu "Weißeln". Der Vermieter dürfe aber den Mietern nicht vorschreiben, welche Farbe sie für die Wohnung während der Mietzeit verwenden möchten. Der Vermieter entgegnete dem, dass der allgemein verwendete Ausdruck "Weißeln" gleichbedeutend mit "Streichen" sei. Eine Farbwahlvorgabe enthalte die Klausel daher nicht. Da die Mieter weder die Wohnung strichen noch die offenen 59 Bohrlöcher beseitigten, beauftragte der Vermieter einen Maler und zog die dadurch entstandenen Kosten von der Mietkaution ab. Die Mieter waren damit aber nicht einverstanden und erhoben Klage auf Rückzahlung der gesamten Mietkaution.

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe nach § 551 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Mietkaution zugestanden. Der Vermieter habe demgegenüber keinen Anspruch auf Erstattung seiner Malerkosten gehabt. Denn die Schönheitsreparaturklausel sei unwirksam gewesen.

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund unzulässiger Farbwahlvorgabe

Schönheitsreparaturklauseln, so das Amtsgericht weiter, die den Mieter während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, seien nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2010 - VIII ZR 50/09 -). Dies sei hier der Fall gewesen. Dabei sei der Begriff des "Weißen" oder "Weißeln" nicht als Synonym für das Streichen anzusehen, sondern für den Anstrich in weißer Farbe. Somit habe eine unzulässige Farbwahlvorgabe vorgelegen.

Keine Pflicht zur Beseitigung der Bohrlöcher

Die Mieter seien nach Ansicht des Amtsgerichts nicht verpflichtet gewesen die 59 Bohrlöcher zu beseitigen. Somit habe der Vermieter die dadurch entstandenen Malerkosten nicht ersetzt verlangen dürfen. Da die offenen Bohrlöcher als Teil der Schönheitsreparaturen anzusehen waren und die Mieter aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren, haben sie auch nicht die Bohrlöcher beseitigen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/ZMR 2014, 734/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 734
ZMR 2014, 734

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18877 Dokument-Nr. 18877

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Kommentare (2)

 
 
peter lunau schrieb am 24.09.2014

sicher ist ein weissstreichen nicht zu verlangen,die nachmieter partei mag evtl. sogar gerade die bereits gestrichene farbe oder kann sie integrieren..ebenso bestimmte bohrlöcher...die von gewisser allgemein. nützlichkeit sein können und durchaus als wohnbereicherung da praktisch nützlich... ect.das kann durchaus wohn-lebensnah sein.laminat hat sich im allgemein. als fehlinvestition herrausgestellt landhausdielen sind hier nachhaltiger.teppichböden sollte man besser ganz unterlassen,wenn man nicht den abnutzungswert abziehen möchte.und hinde piseleien könnten auch durch putzeimer

entleerungen aus mangelnder qualität ect.

geschehen..und in der tat ist laminat

sehr empfindlich gegen alles was das leben ausmacht...wenn es sich bewegt.vermieter sollten also auch daruf bedacht sein ihr inlett so zu gestalten das es nicht museal

wird.teppichböden stellten die mieter meist selbst.aber kellerräume und trockenböden hatte man ja bereits ausgebaut und den mietwohnungen entzogen.

so dassgerade zu diese bereicherung der vermieter auf die mieer abgewälzt wird,die zusätzlich dann noch ein energieintensives

wäschetrockengerät sich anschaffen müssen.

so ging es ohne ersatz. nun jammern die vermieter.es gab gelegentlich sogar gartenanteile..die man nun anderweitig gewinnbringend anzuwenden wußte.

im ganzen ist aberzu sagen,dass humaner wohnraum sich verkleinert und nutzungsraum

weitgehend abgeschafft wurde alles zu lasten der mieter..da sollte man sich mit übertreibungen und eigenen fehlinvestitionen nicht gegen die mieter beschweren.

Walther schrieb am 24.09.2014

Es ist immer wieder erstaunlich, wie die Gerichte im Bereich Mietverhältnis urteilen.

Jeder Richter, der im Bereich Mietrecht tätig ist, sollte ein mindestens 2 - jähriges Praktikum absolvieren und in dieser Zeit ein Miethaus mit mindestens 6 Parteien verwalten, damit er begreift, was dort vor sich geht.

Ein Großteil der Vermieter hat sich das Mietobjekt zugelegt, um später seine meist karge Rente aufzufrischen, meist Selbständige, die keine gesetzlichen Rentenansprüche haben und nicht auf satte Pensionansprüchen aus Steuergeldern hoffen können.

Oft erweist sich dann so ein Objekt als Geldvernichtungsmaschine, da der Mieter alle Rechte besitzt, egal wie er das Mietobjekt verunstaltet hat.

Da gelten eingebrannte Löcher im Teppich als normale Abnutzung, von Hundepische aufgequollenes Laminat als Qualitätsmangel mit Anspruch auf Mietminderung.

Welchen Sinn macht dann die Kaution? Sie dient lediglich als kostenfreier Bankersatz und soll auch noch Zinsgewinne abwerfen.

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