wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2015
432 C 7911/15 -

Mieter dürfen bei Farbauswahl für Mietwohnung auf Aussagen des Fachpersonals im Baumarkt vertrauen

Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers muss nicht in Frage gestellt

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass sich Mieter auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2006 mietete ein Ehepaar ein Haus mit Garten in der Untermenzingerstraße in München an. Vor dem Einzug strichen die beiden die Innenwände des Hauses mit den Farben "Profiweiß" und "Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend". Die Farben waren von ihnen nach Beratung durch einen Verkäufer in einem Baumarkt erworben worden. Sie zogen Ende September 2014 in ein anderes Haus um. Bei der Hausübergabe an die Vermieterin behauptete diese nach Beratung durch ihren Architekten, dass die Farben für Wohnräume ungeeignet seien und die Schimmelbildung fördern würden. Sie verlangte von den Mietern die Entfernung der Farbe. Die Mieter kamen dieser Aufforderung nicht nach, überstrichen jedoch einige der Wände mit einer weißen Farbe. Die Vermieterin ließ vor der Weitervermietung keine Malerarbeiten mehr vornehmen. Zu einer Schimmelbildung ist es während der Mietzeit des Ehepaares nicht gekommen.

Vermieter verlangt von Mietern Schadensersatz für angeblich notwendige Renovierungsarbeiten

Die Vermieterin verlangte von den ehemaligen Mietern Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro. Die Entfernung der von den Beklagen verwendeten Farben über eine Fläche von 300 Quadratmetern und das anschließende zweimalige Überstreichen dieser Fläche würde 4.000 Euro kosten. Dies sei notwendig, da die hochglänzenden, abwaschbaren Farben nicht atmungsaktiv seien und deshalb die Schimmelbildung förderten.

Die ehemaligen Mieter weigerten sich zu zahlen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab.

Schimmelbelastung bisher nicht aufgetreten

Nach Auffassung des Gerichts bestünden schon erhebliche Zweifel daran, ob die Mieter eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag durch das Auftragen der Farbe verletzt haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Farbauftrag die Mietsache verschlechtert hätte. Die Behauptung der Vermieterin, eine Schädigung sei zu befürchten, sei aus der Luft gegriffen, da es seit 2006, als die Farbe aufgetragen worden war, zu keinerlei Schimmelbelastung gekommen sei. Auch habe die Vermieterin vor der Weitervermietung keine Malerarbeiten in Auftrag gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst keinen Handlungsbedarf sieht.

Mieter dürfen sich bei Verwendung von Farben auf die vom Hersteller getätigten Produktinformationen verlassen

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Mieter vorliegt. Laut der Produktinformation, die die Mieter im Prozess vorgelegt haben, sind beide Farben diffusionsoffen, das heißt wasserdampf- und atmungsaktiv. Sie eignen sich damit für Wände im Innenbereich. Laut Urteil des Gerichts dürfe sich ein Mieter bei der Verwendung von Farben grundsätzlich auf die vom Hersteller getätigten Produktinformationen verlassen. Bei der Auswahl der Farbe durften die Beklagten auch auf die Aussagen des Fachpersonals vertrauen, so das Gericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21826 Dokument-Nr. 21826

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21826

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung