Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 28.05.2019
- 432 C 2881/19 -
Permanente Videoüberwachung eines WG-Flurs berechtigt zur fristlosen Kündigung eines Untermietverhältnisses
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur fristgerechten Kündigung nicht zumutbar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die permanente Videoüberwachung eines WG-Flures, der unter anderem auch den Zugang zum Badezimmereingang umfasst, zu einer fristlosen Kündigung eines Untermietverhältnisses berechtigt.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb der
Vermieter verlang Mietzahlungen bis zur fristgemäßen ordentlichen Kündigung
Der Beklagte kündigte das Untermietverhältnis fristlos, wobei er diverse Pflichtverletzungen des Klägers behauptete und leistete ab August 2018 keine Zahlungen mehr. Der Kläger teilte daraufhin dem Beklagten mit, dass er die vorgenannte Kündigung nur als fristgemäß ordentliche, nicht jedoch als
Kündigung aufgrund Anbringung, Betrieb und unterlassener Entfernung einer Überwachungskamera im Flur gerechtfertigt
Das Amtsgericht München sprach dem Kläger lediglich die zeitanteilige Miete für drei Tage bis zum zugestandenen Zugang der Kündigung zu und gab im Übrigen dem Beklagten Recht. Denn die
Anbringung der Kamera kann nicht ansatzweise auf tragfähigen Grund gestützt werden
Es könne insoweit nicht angehen, dass im Bereich des zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Flurs, der das Zimmer des Beklagten u.a. mit der Küche und dem Badezimmer verbindet, eine permanente
Vorgehensweise des Vermieters auf im Hinblick auf gesteigerter datenschutzrechtliche Sensibilität befremdlich
Belange der Sicherheit der Bewohner mögen zwar teilweise berührt sein, weil eine nicht geschlossene Haustür unbefugten Dritten den Zugang zum Haus erheblich erleichtern könne. Diese lediglich abstrakte Gefahr trage eine derart eingriffsintensive, permanente Überwachungsmaßnahme aber nicht im Ansatz. Gerade auch vor dem Hintergrund einer gesteigerten datenschutzrechtlichen Sensibilität der Gesellschaft befremdet die Vorgehensweise der Klagepartei in erheblichem Maße. Dem Beklagten seien hier keine weiteren drei Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten und sich den rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen des Klägers auszusetzen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
- Vorbeugende Videoüberwachung in Aufzug eines Wohnhauses unzulässig
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.08.2008
[Aktenzeichen: 8 U 83/08]) - Venezianischer Spiegel: Mieter durch Spiegel ausspioniert - Anspruch auf 100 prozentige Mietminderung und sofortige Kündigung
(Amtsgericht München, Urteil vom 19.10.2006
[Aktenzeichen: 473 C 18682/06])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27498
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27498
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.