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Amtsgericht München, Urteil vom 06.09.2018
- 411 C 19356/17 -
Wohnflächenautonomie: Mietvertraglich geschuldete Wohnfläche kann von Vertragsparteien festgelegt werden
Mietvertragsparteien können nach Grundsatz der Privatautonomie alle denkbaren Berechnungsmaßstäbe für Wohnflächenberechnung vereinbaren
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Mietvertragsparteien vertraglich festlegen können, welche Räume zu Wohnzwecken dienen sollen. In einem solchen Fall können auch solche Räume bei der Bemessung der Wohnfläche zu berücksichtigen sein, die aus Gründen des öffentlichen Baurechts nicht zu Wohnzwecken geeignet sind.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende 2010 mieteten die Beklagten für brutto 2.255 Euro monatlich ein Einfamilienhaus wobei im
"Zur Benutzung als Wohnraum wird das EFH [...] vermietet. [...]. Die
Im Internet war das Haus wie folgt beschrieben: "7 Zimmer, 210 m² Wohnfläche". Bei der "Objektbeschreibung" hieß es u.a.: "großräumiges ausgebautes Dachstudio mit Bad; großer Hobbyraum im Keller". Auch vom Studio und vom Hobbyraum im Keller waren Fotos beige-fügt.
Nachdem der Kläger im Januar 2017 von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt hatte, antworteten die Beklagten, dass sie nun die
Dachgeschoss und beheizter Hobbyraum sind laut Vermieter als Wohnraum zu berücksichtigen
Der Kläger trug vor, dass der Wohnraum im
Mieter berufen sich auf gesetzliche Vorschriften
Die Beklagte war der Auffassung, dass es nicht im Gutdünken des Vermieters stehe, festzulegen, was
Entscheidend für Beschaffenheitsvereinbarung über Umfang der Wohnfläche ist mitvertragliche Einigung zwischen Vertragsparteien
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Für den Begriff der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH: Bei nach Wohnflächenanteil abzurechnenden Heizkosten ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2018
[Aktenzeichen: VIII ZR 220/17]) - Wohnflächenberechnung: Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten sind nur zu einem Viertel und nicht zur Hälfte zu berücksichtigen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.01.2018
[Aktenzeichen: 18 S 308/13]) - Begriff der "Wohn/Nutzfläche" umfasst auch mitvermietete Kellerräume
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022
[Aktenzeichen: 10 S 136/21])
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Dokument-Nr. 26469
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