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Amtsgericht München, Urteil vom 07.09.2011
343 C 11207/11 -

Vollkaskoversicherung muss durch Bedienfehler verursachten Schaden beim Rückwärtsfahren nicht bezahlen

Versicherung haftet nicht für Unfälle, die auf einem Bedienungsfehler beruhen

Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Passt ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren nicht auf mit der Folge, dass sich seine Anhängerkupplung verhakt und der Anhänger an seinem eigenen PKW eine Delle verursacht, liegt kein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss diesen Schaden nicht bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall brachte im Juni 2010 der Eigentümer eines VW Passats an diesen einen Anhänger an und fuhr mit Auto und Anhänger rückwärts. Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws auf und hinterließ dort eine Delle von ca. 20 cm Durchmesser.

Versicherung verweigert Kostenübernahme

Der Autofahrer meldete den Schaden, Reparaturkosten und Kosten für den Kostenvoranschlag, in Höhe von 1.319 Euro seiner Versicherung, bei der er den Wagen vollkaskoversichert hatte. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Schließlich läge kein Unfall vor. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst gesetzt.

Versicherung haftet nur bei tatsächlichen Unfällen

Darauf hin erhob dieser Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Nach den Versicherungsbedingungen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Unfallursache beruht auf Bedienungsfehler

Hier habe der Fahrer des VW Passats die Unfallursache selbst gesetzt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich sein Anhängerkupplung verhakt habe. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 13458 Dokument-Nr. 13458

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