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Amtsgericht München, Urteil vom 07.09.2011
- 343 C 11207/11 -
Vollkaskoversicherung muss durch Bedienfehler verursachten Schaden beim Rückwärtsfahren nicht bezahlen
Versicherung haftet nicht für Unfälle, die auf einem Bedienungsfehler beruhen
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Passt ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren nicht auf mit der Folge, dass sich seine Anhängerkupplung verhakt und der Anhänger an seinem eigenen PKW eine Delle verursacht, liegt kein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss diesen Schaden nicht bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall brachte im Juni 2010 der Eigentümer eines VW Passats an diesen einen
Versicherung verweigert Kostenübernahme
Der Autofahrer meldete den Schaden, Reparaturkosten und Kosten für den Kostenvoranschlag, in Höhe von 1.319 Euro seiner Versicherung, bei der er den
Versicherung haftet nur bei tatsächlichen Unfällen
Darauf hin erhob dieser Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Nach den Versicherungsbedingungen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein
Unfallursache beruht auf Bedienungsfehler
Hier habe der Fahrer des VW Passats die Unfallursache selbst gesetzt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich sein Anhängerkupplung verhakt habe. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Vollkasko-Versicherung: Kein Versicherungsschutz bei relativer Fahruntüchtigkeit
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2010
[Aktenzeichen: 31 C 1869/10-17]) - Zur Frage, ob der Vollkaskoversicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer einen Vorschaden am KFZ verschweigt
(Landgericht Coburg, Urteil vom 19.02.2003
[Aktenzeichen: 12 O 884/02])
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Dokument-Nr. 13458
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