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Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2015
261 C 15987/15 -

Deutsche Mobilfunkbetreiber müssen technische Konfigurationen nicht an im Ausland erworbene Handys anpassen

Mobilfunkanbieter muss nur Nutzung des Mobilfunkdienstes mit in Deutschland handelsüblichem Funktelefon sicherstellen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass für einen Mobilfunkbetreiber in Deutschland keine Verpflichtung besteht, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertragspartnern einen Mobilfunkanschluss auf deren Auftrag hin frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Sie überlässt ihren Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer.

Kläger kann im Ausland erworbenes iPhone mit SIM-Karte seines Mobilfunkanbieters nicht nutzen

Der beklagte Kunde schloss mit dem klagenden Mobilfunkdienst bereits vor zehn Jahren einen Mobilfunkvertrag ab. Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte der beklagte Kunde aus München in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen SIM-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr. Er war der Auffassung, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet ist, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobilfunkanbieter erhob daraufhin Klage auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro.

Gericht verurteilt Kunden zur Zahlung der rückständigen Gebühren

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Mobilfunkanbieter Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, könne nicht angenommen werden. Die Klägerin sei vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden könne, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 22277 Dokument-Nr. 22277

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