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Amtsgericht München, Urteil vom 14.08.2013
- 242 C 14853/13 -
Reiserücktrittsversicherung: Zusatzleistungen einer Kreditkarte können auch nur bei Verwendung der Karte als Zahlungsmittel in Anspruch genommen werden
Versicherungsbedingung weder überraschend noch unangemessen benachteiligend für den Reisenden
Steht in den Versicherungsbedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, dass diese nur eintritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist damit der gesamte Reisepreis gemeint. Wird eine Anzahlung des Reisepreises mittels Überweisung geleistet, tritt die Reiserücktrittsversicherung nicht in Kraft. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Inhaber einer Lufthansa Miles & More Credit Card Gold für sich und seine Ehefrau im Mai 2012 eine Reise nach Südafrika. Er leistete auf den
Bedingungen für Reiserücktrittskostenversicherung
Grundsätzlich wird bei Einsatz der
"Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro / der Reiseveranstalter / der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen einen gültigen Reisevertrag mit dem Karteninhaber abschließen, als Zahlungsmittel eine gültige Lufthansa Miles & More Credit Card (...) akzeptieren und der Reise-/Mietpreis mit einer dieser Kreditkarten im Voraus bezahlt wurde. Eine mit einer der Versichertenkarten geleistete Anzahlung genügt, um den Versicherungsschutz zu aktivieren."
Kläger muss Reise wegen Erkrankung stornieren
Wegen einer Erkrankung musste der Kreditkartenbesitzer dann die Reise stornieren. Dadurch entstanden ihm
Versicherung verweigert Erstattung der Stornokosten
Dieses weigerte sich jedoch zu bezahlen. Schließlich habe der Reisende den
Reisepreis wurde nicht wie verlangt mit der Kreditkarte bezahlt
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München, bei dem schließlich Klage erhoben wurde, gab der Versicherung Recht. Dem Reisenden stehe gegen das Versicherungsunternehmen kein Anspruch auf Erstattung der
Aktivierung des Versicherungsschutzes erfolgt nur bei Zahlung des gesamten Reisepreises per Kreditkarte
Die Verwendung des Begriffs "der Reisepreis" ohne Hinzufügung irgendwelcher Einschränkungen meine den gesamten
Zusatzleistungen der Kreditkarte greifen nur bei Verwendung derselbigen
Diese Versicherungsbedingung sei auch weder überraschend noch benachteilige sie den Reisenden unangemessen. Es liege auf der Hand, dass Zusatzleistungen, die eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17318
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