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Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2016
233 C 16357/14 -

Autoschaden durch umgestürzten Baum: Geschädigter muss Sorgfalts­pflicht­verletzung des Grundstücks­eigentümers beweisen können

Beweislast für Ursächlichkeit eines Schadens trägt Geschädigter

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Beweislast für eine Sorgfalts­pflicht­verletzung des Grundstücks­eigentümers und deren Ursächlichkeit für einen Schaden in der Regel der Geschädigte trägt.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Grundstücks in Wesseling. Im Februar 2014 fielen von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand, Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Der Baum war durch einen Sturm zwei Tage zuvor beschädigt worden. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von 2.850 Euro, den die Klägerin von der Beklagten zusammen mit Gutachterkosten in Höhe von 585 Euro, einer Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage und einer allgemeinen Kostenpauschale ersetzt verlangte. Sie war der Meinung, dass eine Beschädigung des Pkw hätte vermieden werden können, wenn die Bäume ordnungsgemäß beschnitten worden wären. Der Baum habe nach dem Sturm schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann. Die Beklagte weigert sich zu zahlen. Daraufhin erhob die Geschädigte Klage.

Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten lassen keine Rückschlüsse auf Schädigung eines Baumes zu

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin bekommt ihren Schaden nicht ersetzt. Nach dem Urteil habe die Klägerin nicht beweisen können, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat und dadurch der Schaden entstanden ist. In der Sitzung sagte eine Zeugin aus, dass der Baum immer schiefer geworden sei und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schiefstehender Baum stürze nicht zwangsläufig um. Hierbei komme es maßgeblich darauf an, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliege und wie stark die Neigung sei. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten ließen laut Gericht keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu, da auch gesunde Bäume infolge des Wurzelwachstums hierzu in der Lage seien. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Einsatzbericht der Feuerwehr der Stadt ergebe sich, dass die Feuerwehr vermute, dass der Baum bei dem Sturm einen Bruch im Wurzelwerk erhalten habe und umgefallen sei. Sofern dies tatsächlich zuträfe, was im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeklärt werden könne, da der streitgegenständliche Baum bereits entfernt wurde und für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, könnten verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben, so das Gericht weiter. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes sei gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Beklagte Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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