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Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2017
- 173 C 27106/16 -
Deutsche Bahn haftet nicht für Verletzungen bei Sturz in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-Bahn
Beschaffenheit des Bahnsteigs für regelmäßige Nutzer der S-Bahn bekannt
Die Deutsche Bahn haftet nicht für Verletzungen, die sich ein Fahrgast trotz langjähriger Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten bei einem Sturz in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-Bahn zuzieht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende 64-jährige und gut 1,50 cm große Münchnerin mit Schuhgröße 39 geriet am 14. Februar 2013 am
Die Klägerin trug selbst vor, seit 1974 regelmäßige Nutzerin der Münchner S- und U-Bahn zu sein. Die Bahn sei für den Unfall verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, den Spalt zwischen S-Bahn und
Bahn lehnt Schadensregulierung ab
Mit Schreiben vom 28. März 2013 lehnte die beklagte Deutsche Bahn die Regulierung des Schadens ab. Ein geringerer Abstand zwischen Zug und
Betriebsgefahr der Bahn tritt aufgrund des Mitverschuldens der Klägerin gänzlich zurück
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil das
Gericht verneint Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten
Auch sei auf Seiten der Beklagten eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25139
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