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Amtsgericht München, Beschluss vom 11.08.2015
- 161 C 7001/15 -
Bewertungsportal muss negativ formulierte Patientenbewertung über eine Arztpraxis nicht löschen
Formulierung "Herausrennen aus der Praxis" fällt in Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Die Bewertung "Herausrennen aus der Praxis" in einem Bewertungsportal ist eine von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung und muss daher nicht gelöscht werden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist niedergelassener
Arzt verlangt Abänderung des Eintrags
Der
Bewertungsportal löscht Eintrag
Kurz nach Klageerhebung wurde der Eintrag durch das Bewertungsportal wie vom
Pflicht zur Löschung von Einträgen würde Tätigkeit des Portalbetreibers in erheblicher Weise einschränken
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München hat entschieden, dass der klagende
Patientenbewertung trifft nur berufliche Sozialsphäre des Arztes
Der klagende
Bewertung hat kein schwerwiegende Auswirkung auf Persönlichkeitsrecht des Arztes
Die Äußerung auf der Internetseite habe nach Auffassung des Gerichts aber keine schwerwiegende Auswirkung auf das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Jameda-Urteil: Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2014
[Aktenzeichen: VI ZR 358/13]) - Negative Online-Bewertung: Internetprovider muss konkrete Beanstandungen eines Arztes prüfen
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012
[Aktenzeichen: 11 O 2608/12])
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Dokument-Nr. 21995
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