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Amtsgericht München, Entscheidung vom 05.10.2018
- 154 C 2636/18 -
Reisende haben Anspruch auf Entschädigung für verpassten Flug aufgrund zu langen Wartens an Check-In-Schalter
Betroffene trifft jedoch Mitverschulden aufgrund zu langen Abwartens ohne Nachfrage zur Vermeidung des verpassten Fluges
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es für Reisende nicht ersichtlich sein muss, dass an einem Check-In-Schalter zwei Flüge gleichzeitig abgefertigt werden und sie an der Warteschlange vorbeigehen könnten, um bevorzugt eingecheckt zu werden. Verpassen die Reisenden ihren Flug, weil sie auch den Aufruf eines an der Schlange entlanggehenden Mitarbeiters des Reiseveranstalters nicht wahrnehmen, steht den Reisenden eine Entschädigung für den verpassten Flug zu. Das Gericht verwies allerdings gleichermaßen darauf, dass es als grobe Sorgfaltspflichtverletzung in eigenen Angelegenheiten anzusehen sei, sich sorglos in eine Warteschlange zu stellen und sehenden Auges den gebuchten Flug zu verpassen, ohne auch nur einmal eine Nachfrage zu stellen. Daher müssten sich die Betroffenen eine Mitschuld anrechnen lassen.
Die im thüringischen Kyffhäuserkreis lebende Klägerin des zugrunde liegenden Falls buchte für sich, ihren Partner und zwei Kinder für 2.262 Euro eine All-Inclusive-Flugreise vom 29. September 2017 bis 9. Oktober 2017 nach Side. Die Beklagte hatte im Voucherheft darauf hingewiesen, dass spätestens 30 Minuten vor dem Abflug die Eincheckzeit endet. Der Hinflug sollte am 29. September 2017 um 14.45 Uhr mit der
Sachverhalt
Die Klägerin behauptete, alle seien ca. zwei Stunden vor Abflug am Abflugschalter auf dem Leipziger Flughafen gewesen. Auf dem Bildschirm vor dem
Reisende wurden angeblich für Check-In aufgerufen
Die Zeugin der Beklagten gab an, dass etwa eine Stunde vor dem Abflug die Passagiere für den Flug nach Antalya aufgerufen worden sein müssten, um sie vorzuziehen. Die Klägerin müsse unaufmerksam oder zu spät gewesen sein.
Ausrufen der Passagiere durch einen an der Warteschlange vorbeigehenden Mitarbeiter nicht ausreichend
Das Amtsgericht München gab der Klägerin in weiten Teilen Recht. Es sei die Art und Weise des geschilderten Aufrufens, indem ein Mitarbeiter an der Schlange entlanggehe und mehrmals laut rufe, nicht geeignet, um sicherzustellen, dass alle Fluggäste hiervon Kenntnis erlangen. Es sei davon auszugehen, dass die wartenden Personen in der Schlange am Check-In-Schalter sich auch miteinander unterhalten, während sie warten, und dass deshalb ein gewisser Geräuschpegel herrsche. Die ausrufende Person müsste dementsprechend sehr laut rufen, um sämtliche anderen Geräusche zu übertönen. Es sei auch möglich, dass Reisende für die kurze Zeit des Aufrufs unaufmerksam seien. Die volle Aufmerksamkeit auf das Geschehen vor sich, in und neben der Warteschlange während der hier 1,5 Stunden dauernden Wartezeit zu richten, könne von keinem Reisenden verlangt werden. Die
Reisende trifft dennoch Mitverschulden
Das Gericht sprach ebenfalls in Höhe von 205,64 Euro Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Es minderte jedoch den daneben geforderten Ersatz der durch den Ersatzflug entstandenen Schadens von insgesamt 881,50 Euro um 50 %. Die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden daran, dass sie zu spät zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2019
Quelle: Amtsgerichts München/ra-online (pm)
- Verpasster Flug aufgrund langer Warteschlange: Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2013
[Aktenzeichen: X ZR 83/12]) - Check-in-Schalter zu lahm - Pünktliche Passagiere verpassen Flug
(Amtsgericht Erding, Urteil vom 05.07.2006
[Aktenzeichen: 4 C 309/06])
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Dokument-Nr. 27183
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