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Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2018
- 154 C 19092/17 -
Verlegung des Abflughafens in eine andere Stadt führt nicht zum Schadensersatzanspruch für dadurch entstandene höhere Hundepensionskosten
Geänderter Abflugort an sich kann jedoch grundsätzlich Reisemangel darstellen
Ein geänderter Abflugort kann einen Reisemangel darstellen, für den eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen angesehen werden kann. Durch die Verlegung des Abflugortes verursachte höhere Kosten für eine Hundepension werden jedoch nicht erstattet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Der Berliner Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte bei der Beklagten für sich, seine Frau und seine Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum 3. bis 11. Juni 2017 zum Gesamtpreis von 2.746 Euro. Es wurden folgende Flugdaten vereinbart: Hinflug: 3. Juni 2017, 15.30 Uhr ab
Beklagte lehnt Vergleichsangebot für Entschädigung ab
Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole. Er war der Auffassung, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 % des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet.
AG bejaht Reisemangel durch Verlegung des Abflugortes
Das Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Rech und wies die Klage im Übrigen ab. Das Gericht sei der Auffassung, dass eine
Unterbringung des Hundes war nicht Vertragsgegenstand
Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit sei nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise und falle nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Verlegung der Flugzeit von Mittagszeit auf den Abend durch Reiseveranstalter stellt angesichts eines Kleinkinds Reisemangel dar
(Landgericht Hannover, Urteil vom 27.04.2017
[Aktenzeichen: 8 S 46/16]) - Bei falschem Abflughafen kann der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig sein
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 23.04.2010
[Aktenzeichen: 43 C 212/09])
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Dokument-Nr. 26494
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