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Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2008
144 C 16208/08 -

Tanken ohne zu bezahlen: Autoinhaber ist nicht verpflichtet, über geflüchteten Fahrer Auskunft zu geben

Tankstelle hat keinen Anspruch auf Informationen

Überlässt jemand sein Auto einem Dritten, der dieses an einer Tankstelle betankt und ohne zu zahlen wegfährt, führt dies nicht zu einem Auskunftsanspruch über die Person dieses Dritten gegenüber dem Eigentümer des Autos. Dies entschied das Amtsgericht München.

Ein Unternehmen, das ein Überwachungssystem für Tankstellenanlagen entwickelt hatte, wurde von einem Tankstellenbetreiber beauftragt, die Auswertung der Videoüberwachung seiner Tankstellenanlage vorzunehmen. Das System des Unternehmens ermöglicht die Gegenüberstellung der von einem Kunden benutzten Zapfsäule, die per Videofilm aufgenommen wird mit dem Kassenjournal, so dass lückenlos nachgewiesen werden kann, welche Beträge vom Kunden bezahlt werden. Forderungen gegen Kunden, die nicht bezahlen, wurden an das Unternehmen vom Tankstellenbetreiber abgetreten.

Sachverhalt

Im Januar 2008 fuhr nun ein Mann mit einem PKW in die Tankstelle und tankte für 50 Euro Super-Benzin. Anschließend verließ er die Tankstelle, ohne zu bezahlen. Auf Grund der Auswertung der Videofilme konnte das Autokennzeichen festgestellt und die Halterin ermittelt werden. Nach dem der Eigentümer des Wagens eine Frau war, war klar, dass diese nicht selbst gefahren sein konnte. Das Überwachungsunternehmen wandte sich daher an diese und bat um Bekanntgabe von Namen und Anschrift des verantwortlichen Fahrers. Außerdem forderte sie die Halterin auf, doch die 50 Euro und weitere 242,83 Euro Ermittlungskosten zu bezahlen. Die Halterin gab die Daten jedoch nicht preis, lediglich 50 Euro wurden bezahlt.

Darauf hin verklagte das Unternehmen die Halterin auf Preisgabe des Namens und der Anschrift des Fahrers. Die zuständige Richterin des AG Münchens wies die Klage jedoch ab.

Auskunftsanspruch ist nicht gegeben

Der Kläger habe aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Auskunft. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestünde nicht, da die Halterin unstreitig nicht selbst getankt habe. Daher scheide ein Anspruch hieraus aus. Auch ein Anspruch aus einem deliktischen Verhalten der Beklagten scheide aus. Sie habe nicht selbst betrogen und es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sie den Fahrer angewiesen habe, ohne Bezahlung wegzufahren. Ein Auskunftsanspruch ergäbe sich auch nicht aus Treu und Glauben. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über eine Tatsache im Ungewissen sei und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben könne. Eine solche Auskunftspflicht setze jedoch eine Sonderverbindung zwischen den Parteien voraus. Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitze, die für andere bedeutsam seien, reiche dafür nicht aus. Eine solche Sonderverbindung liege jedoch nicht vor, es gäbe weder Vertragsbeziehungen noch ein Anspruch aus deliktischem Verhalten. Darüber hinaus sei auch darauf hinzuweisen, dass ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch auch etwaige Zeugnisverweigerungsrechte aushöhlen würde, was nicht hinnehmbar sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/09 des AG München vom 13.07.2009

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Dokument-Nr.: 8177 Dokument-Nr. 8177

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