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Amtsgericht München, Urteil vom 16.12.2009
142 C 18225/09 -

Negative Kritik bei ebay erlaubt - Amtsgericht München zur Zulässigkeit des Bewertungssystems bei eBay

Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen bei Bewertungssystem grundsätzlich zulässig

Das Bewertungssystem der Auktionsplattform eBay, dem sich die Nutzer bewusst unterwerfen und das dazu dient, sich über den normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine Meinung zu bilden, hat zur Folge, dass auch negative Bewertungen hingenommen werden müssen, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte ein Internetnutzer im Juni 2009 über die Internetauktionsplattform eBay ein gebrauchtes Notebook der Marke Toshiba Tecra zum Preis von 461 Euro. Der Verkäufer nutzte hierzu sein eBay-Konto, das ihn als gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme.

Käufer schlägt Vertragsabwicklung über Treuhandservice vor

Etwas später sandte der Käufer ein E-Mail an den Verkäufer und bat um Angabe der Telefonnummer und der Adresse. Er fragte an, ob er das Notebook abholen könne. Anstelle der vom Verkäufer geforderten Bezahlungsarten „Überweisung“ oder „Paypal“ schlug er die Abwicklung des Vertrages über einen Treuhandservice vor.

Verkäufer warnt Käufer vor Abgabe einer negativen Bewertung

Am selben Tag noch wies der Verkäufer den Käufer darauf hin, dass eine Abholung des Notebooks nicht möglich sei und bestand auf den angegebenen Bezahlungsarten. Gleichzeitig schrieb er in seiner E-Mail, dass er bei Abgabe einer negativen Bewertung durch den Käufer einen Anwalt beauftragen werde.

Käufer bewertet Verkäufer dennoch negativ

Darauf hin gab der Käufer eine negative Bewertung dahingehend ab, dass der Verkäufer gleich mit Anwalt drohe und trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen wolle.

Verkäufer erhebt Klage und verlangt Löschung der Bewertung

Der Verkäufer erhob deshalb Klage vor dem Amtsgericht München. Er wollte die Löschung dieser Bewertung. Schließlich habe er nicht „gedroht“, sondern lediglich auf die Möglichkeit, dass er einen Anwalt einschalte, hingewiesen. Aus dem Angebot könne man ersehen, dass er als gewerblicher Verkäufer aufgetreten sei.

Käufer hält Bewertung für gerechtfertigt

Der Beklagte war der Ansicht, dass seine Bewertung den Tatsachen entspräche. Auf Grund des Hinweises des Klägers im Angebot auf den Verkauf aus Privatbesitz habe sich eine Unsicherheit über die Gewerblichkeit des Kaufs und der sich daraus für ihn als Käufer ergebenden Rechte ergeben. Außerdem habe er mit einem Anwalt gedroht.

Güterabwägung zwischen Interesse an ungestörter Ausübung des Gewerbes und Interesse an freier Meinungsäußerung erforderlich

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab. Ein Anspruch würde nur bestehen, wenn die negative Bewertung einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Dabei sei eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der ungestörten Ausübung seines Gewerbes einerseits und dem Interesse des Beklagten an freier Meinungsäußerung andererseits vorzunehmen. Danach müsse jemand grundsätzlich Äußerungen, die unwahre Behauptungen beinhalten, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen nicht hinnehmen. Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen hingegen seien grundsätzlich zulässig.

Nutzern von eBay ist Hinnehmen negativer Bewertungen grundsätzlich zuzumuten

Im vorliegenden Fall bestehe noch die Besonderheit, dass die Auktionsplattform eBay ein Bewertungssystem bereithalte, dem sich beide Parteien bewusst unterworfen hätten. Dieses System diene dazu, es anderen Nutzern zu ermöglichen, sich über einen normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine eigene Meinung aus den bisher abgegebenen Bewertungen zu bilden. Vor diesem Hintergrund sei es einem Nutzer der Plattform grundsätzlich auch zuzumuten, negative Bewertungen über sich hinzunehmen, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthielten.

Inhalt der Bewertung entsprach Tatsachen

Die Inaugenscheinnahme des E-Mail-Verkehrs habe ergeben, dass die Bewertung des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich habe der Kläger bereits in seiner ersten Mail die Einschaltung eines Anwalts angekündigt. Aus Sicht des Beklagten, der insoweit mit einem anwaltlichen Schreiben, Kostennoten oder gar einem Gerichtsverfahren rechnen musste, müsse dies als Drohung gewirkt haben, auch wenn eine solche Ankündigung rechtlich zulässig sei. Der Inhalt der Bewertung entspräche also den Tatsachen.

Verkäufer wollte offensichtlich trotz gewerblich genutzten Accounts als Privatmann verkaufen

In seinem Verkaufsangebot kündigte der Kläger an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme. Dies sei aus Sicht eines objektiven Dritten (auch) als Abgrenzung zu dem weiter oben angebrachten Hinweis zu verstehen, dass der Kläger als gewerblicher Verkäufer angemeldet sei. Dem verständigen Nutzer dränge sich dabei auf, dass der Kläger - trotz gewerblich genutzten Accounts - in diesem Fall als Privatmann verkaufen wolle, mit der Folge, dass die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs mit seinen Schutzrechten für die Verbraucher nicht einschlägig wären. Auch diese Bewertung sei daher wahr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 10716 Dokument-Nr. 10716

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