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Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 31.01.2011
81 C 1124/10 -

Falschparker haften für Unfälle

Autofahrer parkte in zweiter Reihe

Parkt ein Autofahrer verkehrswidrig in zweiter Reihe, so haftet er für einen dadurch verursachten Unfall. Hat der verunfallte Autofahrer jedoch das verkehrswidrige Parken erkannt und sieht er Personen am Straßenrand, so muss er besondere Vorsicht walten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt ein Familienvater mit seinem PKW in zweiter Reihe. Der PKW hatte zudem einen Anhänger. Er wollte ein paar Besorgungen machen und verließ das Fahrzeug. Er wurde von seiner fünf jährigen Tochter und seiner Mutter begleitet und ließ beide im Fahrzeug. Eine Autofahrerin befuhr dieselbe Straße. Als sie das Fahrzeug des Familienvaters passierte, lief seine Tochter hinter dem Fahrzeug hervor, um die Straße zu überqueren. Der PKW der Autofahrerin erfasste die Tochter und verletzte diese. Zugleich wurde der Frontbereich des PKW beschädigt. Die Tochter wurde sowohl durch den PKW als auch durch den Anhänger vollständig verdeckt. Die Autofahrerin verlangte Schadenersatz und klagte auf Zahlung.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Meldorf entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Der Falschparker habe schuldhaft gegen das gemäß § 12 Abs. 4 StVO ergebende Verbot des Parkens in zweiter Reihe verstoßen. Dieser Umstand sei auch unfallursächlich gewesen. Die Vorschrift schütze den fließenden Verkehr. Hierzu gehöre auch der Schutz von Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren wollen und der Schutz des fließenden Verkehrs vor plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Hindernissen.

Keine Haftung des Vaters wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

Der Falschparker habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht über seine fünfjährige Tochter aus § 832 Abs. 1 BGB gehaftet. Zwar sei der Vater verpflichtet gewesen, seine Tochter zu beaufsichtigen. Allerdings habe er seine Tochter zusammen mit seiner Mutter in seinem PKW zurücklassen dürfen. Er habe zusätzlich keine Sorge dafür tragen müssen, die Tochter am Verlassen des Autos zu hindern.

Falschparker haftet nur zu 50 %

Das Amtsgericht hielt eine Haftungsquote von 50 % für angemessen. Es sei zum einen zu berücksichtigen gewesen, dass der Unfall für die Geschädigte nicht unabwendbar gewesen sei. Dafür spreche nämlich, dass sie nach ihren eigenen Angaben vor dem Unfall Personen am Straßenrand wahrgenommen habe. Sie hätte sich daher auf das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch Personen einstellen müssen. Zudem sei der Anspruch wegen des Verursachungsbeitrags der Tochter zu kürzen gewesen. Denn der Unfall sei nicht nur durch das verkehrswidrige Abstellen des Fahrzeugs verursacht worden, sondern auch durch die Unachtsamkeit der fünfjährigen Tochter.

Das Urteil wurde in der Nachinstanz durch das Landgericht Itzehoe abgeändert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Amtsgericht Meldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 14420 Dokument-Nr. 14420

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