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Amtsgericht Meiningen, Urteil vom 18.02.2010
- 11 C 651/09 -
"Auf Dummenfang": Unternehmen muss sich an Versprechen kostenloser Steinschlag-Reparatur halten
Kunde muss über Kosten aufgeklärt werden
Kostenlos heißt kostenlos! Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht Meiningen und gab einem Kunden Recht, der sich weigerte, für eine versprochene kostenlose Steinschlag-Reparatur am Ende doch zu bezahlen. Es wies die Zahlungsklage eines Reparaturbetriebes ab.
Wenn ein Reparateur einen fremden Autobesitzer auf einem Parkplatz anspricht und ihn mit dem Versprechen ködert, den
Reparateur muss Klarheit über die Kostenfrage schaffen
Dabei spielt es nach Ansicht des Amtsgericht Meiningen keine Rolle, ob der Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht. Versäumt der Reparateur die Klärung der Kostenfrage, könne er sich im Nachhinein nicht an seinem ahnungslosen Kunden schadlos halten und ihm eine Rechnung präsentieren. Dies gilt, so das Gericht, in besonderem Maße, wenn vor der
Schild mit Aufschrift: "Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur"
Der Reparateur hatte in einem Toom-Markt ein Schild mit der Aufschrift "Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur" aufgestellt. Wenn ein Unternehmer im Geschäftsleben derartig werbe und dann von seinem Kunden Geld fordere, müsse er vor der Durchführung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Meiningen (vt/pm/pt)
Jahrgang: 2011, Seite: 44 NZV 2011, 44 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2011, Seite: 411 VersR 2011, 411
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Dokument-Nr. 11466
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