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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 07.03.2016
- 19 OWi - 89 Js 2669/15-258/15 -
Kein grober Verstoß gegen Geschwindigkeitsbegrenzung bei defektem Tacho
Vorliegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes
Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h, kann ihm dann kein grober Pflichtverstoß angelastet werden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich auf einen Defekt des Tachos zurückzuführen ist. Gleichwohl ist ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß vorzuwerfen, der eine Geldbuße rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 überschritt ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h. Dies war maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Tacho des Fahrzeugs defekt war. Eine Prüfung beim ADAC ergab, dass der Tacho bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h 58 km/h anzeigte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Autofahrer Einspruch ein.
Geldbuße aufgrund fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung
Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den Autofahrer wegen einer fahrlässigen
Kein grober Pflichtverstoß wegen defekten Tachos
Zwar sei bei der in Rede stehenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2016
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (zt/NZV 2016, 294/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 294 NZV 2016, 294
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Dokument-Nr. 23501
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