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Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 10.01.2007
1 C 638/05 -

Zur Frage, wann der Erwerber eines Reitpferdes vom Kauf zurücktreten kann

Wenn Pferd und neuer Eigentümer nicht harmonieren

Auch zwischen Mensch und Tier muss die Chemie stimmen. Anderenfalls kann die Beziehung ziemlich belastend werden. Wer beispielsweise ein Großer im Reitsport werden will, muss sich auf seinen (gekauften) Warm- oder Vollblüter hundertprozentig verlassen können. Jede kleine Unpässlichkeit - und der Erfolg rückt in weite Ferne. Aber dann ist nicht immer das edle Tier Schuld an einer solchen Disharmonie. Und schon gar nicht kann der enttäuschte Reiter das Pferd einfach ohne weiteres dem Vorbesitzer wieder vor die Tür stellen und sein Geld zurückverlangen.

Dies verdeutlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Lichtenfels und des Landgerichts Coburg. Erfolglos hatte eine Reitsportlerin versucht, den Kauf eines 5.000 € teueren Turnierpferdes rückgängig zu machen. Die Richter konnten allerdings die von ihr beklagten Unzulänglichkeiten am Tier nicht feststellen.

Für den Beginn der angestrebten Reitsportkarriere ihrer Tochter suchte die spätere Klägerin einen 14-jährigen Wallach aus. Doch es stellte sich bald heraus, dass die Filia mit dem erfahrenen Ross überfordert war. Kurzerhand lud die Mutter den Warmblüter auf den Transporter und verfrachtete ihn zum Reitstall des früheren Eigentümers. Sie warf ihm vor, ihr ein mit charakterlichen Defiziten versehenes, zum Reiten ungeeignetes Pferd angedreht zu haben - und verlangte den Kaufpreis von 5.000 € zurück. Der Verkäufer lehnte ab, ließ er doch auf den turniererprobten Wallach nichts kommen.

Das Amtsgericht Lichtenfels und das Landgericht Coburg gaben dem beklagten Reitstallbesitzer Recht. Nach Vernehmung zahlreicher Zeugen waren die Gerichte von der (charakterlichen) Tadellosigkeit des Pferdes überzeugt. Die Schwierigkeiten zwischen Tochter (der Klägerin) und Tier beruhten in erster Linie auf dem noch nicht sehr ausgeprägten reiterlichen Können des Teenagers. Vor dem Verkauf habe der Wallach gut mit anderen Reitern gekonnt und nie Probleme bereitet. Von irgend welchen Mängeln am Traber könne daher keine Rede sein. Urteil des Amtsgericht Lichtenfels vom 10.1.2007, Az: 1 C 638/05

Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 20.3.2007 und 11.4.2007, Az: 32 S 23/07

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2007
Quelle: ra-online, LG Coburg

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Dokument-Nr.: 4096 Dokument-Nr. 4096

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