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Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 28.09.2006
12 C 215/06 -

Sportstudio: Vorzeitige Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit muss mit aussagekräftigem Attest erfolgen

Zur Zumutbarkeit hinsichtlich der Fortsetzung des Vertrages bis zum regulären Vertragsende

Wer einen Fitnessvertrag wegen Krankheit vorzeitig kündigen möchte, muss konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen für die Kündigung machen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau im Oktober 2004 eine Mitgliedschaft in einem Sportstudio abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis begann am 1. November 2004 und war zunächst für eine Dauer von 18 Monaten geschlossen worden.

Kündigung wegen Krankheit

Am 2. November 2005 kündigte die Frau ihre Mitgliedschaft in dem Sportstudio wegen Krankheit. Sie legte dafür ein ärztliches Attest vor, in dem es hieß: "... eine Fortführung des Trainings im Fitness- bzw. Sportstudio kann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen". Der Betreiber des Sportstudios akzeptierte diese Kündigung nicht und verlangte von der Frau weiterhin den Monatsbeitrag von 49,- EUR.

Vorgelegtes Attest reicht für Kündigung nicht aus

Das Amtgericht Lichtenberg gab dem Betreiber Recht. Das Vertragsverhältnis habe bis zum Ablauf der regulären Mitgliedzeit von 18 Monaten bis einschließlich April 2006 fortbestanden. Das vorgelegte Attest sei völlig unzureichend. Erforderlich seien konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen, die der Fortführung der Mitgliedschaft entgegenstünden. Diese Gründe seien hier nicht ersichtlich.

Fortführung des Vertrages nicht unzumutbar

Ferner würden auch keine Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Frau die Fortführung des Vertragsverhältnisses aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands im Sinne von § 314 BGB unzumutbar sei.

Sauna, Solarium und Schwimmbad können noch genutzt werden

Selbst wenn es der Frau nicht mehr möglich sein sollte, in dem Studio zu trainieren, dann habe sie jedoch die weiteren Einrichtungen wie z.B. Saunen, Solarien und das Schwimmbecken nutzen können. Im Hinblick auf diese Einrichtungen sei eine weitere Fortführung des Vertrages auch nicht sinnlos gewesen. Ein Festhalten am Vertrag sei daher für die Frau nicht unzumutbar gewesen.

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der Leitsatz

§§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 Abs. 1 Satz 2 BGB (rao)

Das bei einer außerordentlichen Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit vorgelegte ärztliche Attest muss konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen enthalten, aus denen der Betreiber ersehen kann, warum dem Mitglied eine Fortführung der Mitgliedschaft bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Lichtenberg (vt/pt)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Sportrecht | Vertragsrecht

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