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Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.04.1983
- 221 C 503/82 -
Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Vermieter muss zunächst Beseitigung der Gegenstände verlangen
Stellt der Mieter einer Wohnung Gegenstände im Treppenhaus ab, so stellt dies keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Der Vermieter muss zunächst die Beseitigung der Gegenstände aus dem Treppenhaus verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt, weil er
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestand nicht
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Er habe keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gehabt. Denn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1984, 2/rb)
- Senioren dürfen Gehhilfen im Flur abstellen
(Landgericht Hannover, Urteil vom 17.10.2005
[Aktenzeichen: 20 S 39/05]) - Blumentöpfe, Blumenschmuck und üppige Dekorationen im Treppenhaus und auf Gemeinschaftsflächen sind nicht erlaubt
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 31.07.2008
[Aktenzeichen: 38 C 1858/08]) - Vermieterin muss Kinderwagen von Mietern im Treppenhaus dulden - nicht aber von Besuchern
(Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28.04.1999
[Aktenzeichen: 16 C 602/99])
Jahrgang: 1984, Seite: 2 WuM 1984, 2
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Dokument-Nr. 15366
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