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Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2010
111 C 33/10 -

Keine Eigentumsverletzung oder Persönlich­keits­verletzung durch Fotografieren einer Kuh und Veröffentlichung der Fotos

Eigentümerin der Kuh kann keinen Schadensersatz verlangen

Wird eine Kuh ohne Zustimmung der Eigentümerin fotografiert und werden die Fotos anschließend veröffentlicht, wird damit weder das Eigentum noch das Persönlich­keits­recht der Eigentümerin verletzt. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 wurden die Fotos eines Rinderkalbs namens Anita für eine "Kuh-Charity-Party" in Köln verwendet. Die Fotos wurden von zwei Mitarbeiterinnen der Event-Veranstalterin anlässlich eines Besuchs des Bauernhofs angefertigt. Die Bäuerin und Eigentümerin des Kalbs war mit der Veröffentlichung der Fotos nicht einverstanden. Sie führte an, auch keine Zustimmung zum Fotografieren gegeben zu haben. Sie erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Köln wies die Schadensersatzklage ab. Die Klägerin könne wegen des Fotografierens des Kalbs und der Veröffentlichung der Fotos kein Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Weder sei ihr Eigentum noch ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

Keine Eigentumsverletzung durch Fotografieren der Kuh und Verbreitung der Fotos

Eine Eigentumsverletzung sei nach Auffassung des Amtsgerichts weder durch das Fotografieren noch durch die Verbreitung der Fotos gegeben. Denn dadurch sei nicht auf das Eigentum der Klägerin eingewirkt worden. Der Fotografiervorgang habe die Klägerin nicht daran gehindert, mit dem Kalb nach Belieben zu verfahren und störe sie nicht in ihrem Besitz.

Fotografieren der Kuh und Verbreitung der Fotos begründet keine Persönlichkeitsverletzung

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei auch nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden. Zwar könne in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Jedoch erfordere dies stets einen Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, zum Beispiel dadurch, dass sich durch die abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Eigentümers ziehen lassen. Durch die Fotos des Rinderkalbs lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin schließen. Denn anders als etwa bei Häusern oder Wohnungen, wo deren Eigentümer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und Lebensstil ziehen lassen, sei dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 25184 Dokument-Nr. 25184

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Kommentare (1)

 
 
eono schrieb am 28.11.2017

Mein und Dein ist heutzutage nicht mehr klar.

Grundsätzlich sollte man doch vorher gefragt werden - müssen

wie können, ob Jemand fotografieren darf.

Ob ich will, dass ich, meine Sachen, gar Haustieren zu denen eine Beziehung besteht (die keine Sache sind, was Juristen auch nicht wissen) Fremde Leute fotografieren.

Mit dem Ablichten von Mensch und Tier und Eigentum ist das

nicht so einfach. Nur weil heute jeder mit seinem Handy ständig

fotografieren kann, ist das doch kein Grund dass man sich

oder seine Umgebung auch fotografieren lassen muss.

Ich weiß zwar nicht, was eine "Kuh-Charity-Party" ist -

aber, es ist Werbung zu handeln.

Ja was denn? Da kommt ein Fotograf auf ein fremdes Grundstück - Bauernhof - und hält es nicht für nötig zu fragen

ob und wie er sich bewegen darf und was er macht?

Das geht doch gar nicht.

Was war mit dem Kamelhof? Da werden Fotos gemacht

und dann kommt der Nächste und legt Feuer - oder bricht ein

oder tötet die Tiere.

Also wie alles aufgelöst und ausgehöhlt und unterhöhlt wird

das ist wirklich ...

Mir passiert ja auch nichts, wenn mich fremde Leute auf

der Straße fotografieren - und trotzdem will ich das nicht.

Und mit lauter solchen Urteilen, lachen die oder werden frech.

Kann man sich nicht mal dagegen wehren.

Auch meinem Auto würde nichts passieren, wenn es fotografiert würde - und trotzdem will ich es nicht.

Der Nächste klaut es womöglich.

Der Fotograf war sich ziemlich sicher, dass er nicht fotografieren darf, deshalb fragte er nicht.

Vom Unterlassen/Lügen/Betrügen//Stehlen/klauen/einbrechen

Missbrauch/Brandstiftung, Körperverletzung/Töten/Mord - das sind keine großen Schritte. -

Natürlich ist es eine Eigentumsverletzung. Ginge oder wäre die

Frau zu diesem Event gegangen - hätte sie ihr Kalb als vergrößertes Foto gesehen unter lauter fremden Leuten.

Was soll das?

Eine Einladung dazu - wäre ja das Mindeste gewesen.

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