wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Hof, Entscheidung
16 C 465/00 -

Überholer trägt Teil seines Schadens

Autobahnbaustelle wurde zum Verhängnis

Knapp 2.000,00 DM seines Schadens und 3/5 der Prozesskosten muss ein PKW Fahrer aus Bayreuth selbst tragen, weil er in einer Autobahnbaustelle bei eingeengter Fahrbahn überholt hat.

Der Kläger fuhr auf der linken Fahrspur der Autobahn. Vor ihm auf der rechten Spur bewegte sich ein LKW mit Hänger. Am Baustellenbeginn wurden die Fahrstreifen eingeengt und auf die Gegenfahrbahn übergeleitet. In diesem Überleitungsbereich überholte der Kläger. Vermutlich auf Grund der vorhandenen Fahrbahnunebenheiten kam in diesem Moment der Hänger des überholten LKW leicht ins Schlingern und auf die Spur des Klägers, wo es zu einem Streifvorgang der Fahrzeuge kam. Ein Schaden von 6.140,58 DM am Fahrzeug des Klägers war das Ergebnis. Davon zahlte die Versicherung des LKW nur die Hälfte.

Der PKW Fahrer klagte deshalb vor dem Amtsgericht Hof. Er war der Auffassung, dass er seinen gesamten Schaden ersetzt bekommen müsse, da für ihn kein Überholverbot bestand.

Diese Ansicht teilte das Amtsgericht aber nicht. Es führte in seinem Urteil aus, dass ein besonders sorgfältiger Autofahrer an dieser Stelle nicht überholt hätte. Die Fahrbahnverengung und –überleitung seien angekündigt und erkennbar gewesen. Ebenso, dass dem LKW auf seiner Spur nur noch wenige Zentimeter rechts und links seines Fahrzeuges verblieben. In dieser Situation nehme jeder Überholer ein erhöhtes Risiko in Kauf und von einer Unvermeidbarkeit des Unfalls durch ihn könne nicht mehr gesprochen werden. Aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr hafte er daher für 40 % seines Schadens selbst, so Richterin am Amtsgericht Ulrike Varga.

Damit wollte sich der Kläger jedoch nicht abfinden. Er legte Berufung zum Landgericht Hof ein. Erst als auch die Berufungskammer unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Heinz Zuber erklärte, dass ein vollständiger Schadensersatz nicht in Betracht komme, kam es zu einer endgültigen Regelung des Streits.

Im Vergleichswege zahlt die Versicherung des Halters und Fahrers des LKW noch 20 % des Schadens. 30 % muss der Überholer endgültig selbst aufbringen.

Siehe auch: LG Osnabrück, Urt. v. 02.06.2006

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Hof

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 807 Dokument-Nr. 807

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung807

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung