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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 12.07.2016
- 556 C 511/16 -
Flugverspätung aufgrund einer angesaugten auf dem Rollweg befindlichen Plastikflasche begründet Ausgleichsanspruch
Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil eine auf dem Rollweg befindliche Plastikflasche vom Flugzeug angesaugt wurde, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verspätete sich die Ankunft eines Fluges von Antalya nach Frankfurt am Main um mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug eine auf dem
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf
Müll auf Rollweg unterfällt betrieblicher Sphäre der Fluggesellschaft
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 84/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 84 RRa 2017, 84
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Dokument-Nr. 24428
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