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Amtsgericht Hagen, Urteil vom 09.11.1983
- 9 C 217/83 -
Kinderwagen darf ausnahmsweise entgegen der Hausordnung im Hausflur stehen
Mieter können den Kinderwagen nicht immer in den zweiten Stock hochtragen
Auch wenn die Hausordnung das Abstellen von Gegenständen im Hausflur untersagt, kann es Mietern ausnahmsweise erlaubt sein, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hagen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war es Mietern aufgrund der
Vermieter verlangt vor Gericht Unterlassung des Kinderwagen-Abstellens im Hausflur
Das Amtsgericht Hagen wies die Klage des Vermieters ab. Er habe keinen Anspruch auf Unterlassung des Abstellens des Buggys im
Mieter haben ausnahmsweise Anspruch auf Sondernutzung
Das Verbot in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hagen (zt/WuM 1984, 80/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1984, Seite: 80 WuM 1984, 80
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Dokument-Nr. 18791
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