wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.5/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 12.06.2014
507 Cs 402 Js 6823/11 -

Keine Erlaubnispflicht des Wunderheilers zur Ausübung von Heilkunde aufgrund fehlender Tätigkeit als Heilpraktiker

Keine Strafbarkeit wegen fehlender Erlaubnis

Ein Wunderheiler übt keine Tätigkeit als Heilpraktiker aus und bedarf daher keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Er kann sich daher nicht wegen der fehlenden Erlaubnis strafbar machen. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wunderheiler "behandelte" mittels Pendel, Handauflegen und Fernheilung mehrere Patienten. Seine Behandlungen kosteten zwischen 60 und 1.000 EUR. Obwohl er vorgab mittels seiner geistigen Kräfte Krankheiten, wie etwa Krebs, Alzheimer oder HIV heilen zu können, riet er seinen Patienten stets dazu Schulmediziner zu konsultieren. Die Staatsanwaltschaft sah in der Behandlung des Wunderheilers einen Verstoß gegen § 5 des Heilpraktikergesetzes (HeilPraktG) und erließ einen Strafbefehl. Ihrer Ansicht nach habe der Wunderheiler einer Erlaubnis nach dem HeilPraktG bedurft. Gegen den Strafbefehl legte der Wunderheiler Einspruch ein.

Keine Strafbarkeit wegen fehlender Erlaubnis

Das Amtsgericht Gießen entschied zu Gunsten des Wunderheilers. Dieser habe keine Tätigkeit als Heilpraktiker ausgeübt und habe daher auch keiner Erlaubnis nach § 1 HeilPraktG bedurft. Eine Strafbarkeit nach § 5 HeilPraktG wegen der fehlenden Erlaubnis sei daher ausgeschlossen gewesen. Die Erlaubnispflicht setzte voraus, dass Behandlungen ausgeübt werden, die nennenswerte gesundheitliche Schädigungen verursachen können. Sie ziele daher auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ab. Stellen Behandlungen aber keine Gesundheitsgefahr dar, so seien sie auch nicht erlaubnispflichtig. So habe der Fall hier gelegen. Der Wunderheiler habe durch seine Tätigkeit noch nicht einmal eine mittelbare Gefährdung verursacht, da er stets zu einer schulmedizinischen Behandlung geraten habe.

Fehlende Täuschung schloss Strafbarkeit wegen Betrugs aus

Der Wunderheiler habe sich zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht wegen Betrugs (§ 263 StGB) strafbar gemacht. Denn er habe nicht darüber getäuscht Arzt oder zugelassener Heilpraktiker zu sein. Zwar habe der Wunderheiler den Patienten vorgetäuscht mittels seiner geistigen Kräfte heilen zu können. Diesbezüglich habe es jedoch am Täuschungsvorsatz gefehlt, da der Wunderheiler an seinen Fähigkeiten geglaubt habe. Auch das Inaussichtstellen einer Heilung sei unerheblich gewesen, da auch die Schulmedizin Zuversicht verbreitet, ohne einen Betrug zu begehen. Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn der Wunderheiler seine Heilungskräfte dem Anschein der Wissenschaftlichkeit gibt. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18644 Dokument-Nr. 18644

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18644

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung