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Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21.05.2021
202 C 181/20 -

Kosten für vorbeugende Reinigung von Wasserrohren nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar

Kein Vorliegen laufender Kosten

Die Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserohren können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Sie stellen keine laufenden Kosten dar. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags ab den Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen über die Umlagefähigkeit der Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserrohren.

Keine Umlagefähigkeit der Reinigungskosten

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied, dass eine vorbeugende Reinigung von Wasserrohren technisch allenfalls in so langen Zeitabständen erforderlich sei, dass keine laufenden Kosten mehr vorliegen. Eine regelmäßige Durchführung der Reinigung in kürzeren Zeitabständen sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2022
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2022, 71/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 71
WuM 2022, 71

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Dokument-Nr.: 31402 Dokument-Nr. 31402

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