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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2004
32 C 3283/03-48 -

Weigerung zur Zahlung des Fahrpreises berechtigt Taxifahrer zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag sowie zur Schaden­ersatz­forderung

Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 280, 281 BGB sowie Recht zum Rücktritt nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Weigert sich ein Taxigast nach einer Meinungs­verschieden­heit mit dem Taxifahrer den Fahrpreis zu zahlen, steht dem Taxifahrer nach §§ 280, 281 BGB ein Schaden­ersatz­anspruch und ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2003 kam es zwischen einem Taxigast und einem Taxifahrer zu einem Streit. Hintergrund dessen war, ob dem Taxifahrer die Sperrung einer Autobahnzufahrt hätte bekannt sein müssen oder nicht. Jedenfalls weigerte sich der Taxigast den Fahrpreis zu bezahlen, woraufhin der Taxifahrer zum Ausgangspunkt der Fahrt zurückfuhr. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 33,65 EUR verlangte er ersetzt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Taxifahrers. Diesem habe nach §§ 280, 281 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 33,65 EUR zugestanden.

Recht zum Rücktritt bestand ebenfalls

Der Taxifahrer habe zudem nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB vom Beförderungsvertrag zurücktreten dürfen, da der Taxigast die Zahlung des Fahrpreises endgültig und ernsthaft verweigert habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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