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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2018
31 C 1884/16 (17) -

Unfallverursacher muss auch für Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens einstehen

Fehler des Sachverständigen sind Geschädigtem nicht zurechenbar

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls dem Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten muss, wenn das Gutachten fehlerhaft ist.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Geschädigte ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall begutachten lassen, wofür ihr ca. 1.000 Euro Kosten entstanden waren. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte es aber ab, hierfür aufzukommen und wandte ein, dass das Gutachten wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar sei. Sie kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Im anschließenden Prozess stellte sich durch ein gerichtliches Gutachten heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs nicht richtig ermittelt hatte.

Unfallverursacher muss grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung der Gutachterkosten und führte zur Begründung aus, dass der Unfallverursacher grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen müsse. Fehler des Sachverständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Der Schädiger müsse nur dann nicht haften, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen und er den Sachverständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Von dem Schädiger könne dann nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Diese Ausnahme sei aber nach den Umständen des Falles nicht einschlägig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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Dokument-Nr.: 26864 Dokument-Nr. 26864

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