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Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013
- 26 C 268/12 -
Mieter hat Anspruch auf Betrieb einer gegen Auslaufen gesicherten Waschmaschine in der Wohnung
Untersagung der Waschmaschinennutzung nur aus triftigem Grund
Es gehört zum normalen Mietgebrauch eine Waschmaschine in der Wohnung zu betreiben. Ein Mieter hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf diese, soweit sie gegen ein Auslaufen gesichert ist. Möchte der Vermieter die Nutzung einer Waschmaschine in der Wohnung untersagen, braucht er dafür einen triftigen Grund. Dies hat das Amtsgericht Eschweiler entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 untersagte eine Vermieterin den Mietern einer ihrer Wohnungen das Aufstellen einer
Verbot der Waschmaschinennutzung durch Mietvertragsklausel unzulässig
Das Amtsgericht Eschweiler entschied, dass die Vermieterin das Aufstellen und den Gebrauch der
Vermieterseitige Nutzungsuntersagung erfordert triftigen Grund
Zwar könne der Vermieter im Einzelfall die Nutzung einer
Gefahr wiederholter Wasserschäden kann triftigen Grund darstellen
Zwar erkannte das Amtsgericht an, dass die Gefahr sich wiederholender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2014
Quelle: Amtsgericht Eschweiler, ra-online (zt/WuM 2013, 533/rb)
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Jahrgang: 2013, Seite: 533 WuM 2013, 533
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Dokument-Nr. 16821
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