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Amtsgericht Elmshorn, Beschluss vom 20.12.2010
46 F 9/10 -

Anonyme Samenspende: Bei Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin ist kein Adoptionspflegejahr abzuwarten

Ehelich geborene, unehelich geborene und in einer Lebenspartnerschaft geborene Kinder sind gleich zu behandeln

Wird ein als Wunschkind zweier Lebenspartnerinnen durch künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders entstandenes Kind von der Lebenspartnerin der Mutter angenommen, ist kein Adoptionspflegejahr abzuwarten. Dies entschied das Amtsgericht Elmshorn.

Das lesbische Paar des zugrunde liegenden Falls, das im Jahr 2007 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen war, hatte den gemeinsamen Wunsch, ein Kind zu bekommen. Im Jahr 2009 wurde eine der Frauen aufgrund dieses Wunsches beider Lebenspartnerinnen in einer dänischen Klinik mit dem Samen eines anonymen Spenders befruchtet und bekam im Jahr 2010 ein Kind. Die andere Lebenspartnerin stellte daraufhin einen Antrag auf Adoption dieses Kindes beim Amtsgericht Elmshorn. Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Lebenspartner das Kind seines Lebenspartners annehmen mit der Folge, dass das Kind den Status eines gemeinsamen Kindes der beiden Lebenspartner erhält und die Verwandtschaftsverhältnisse zu einem anderen Elternteil erlöschen. Das Gesetz sieht bei Adoptionen vor, dass eine Probezeit, ein so genanntes Adoptionspflegejahr, eingehalten werden soll. Sinn und Zweck des Adoptionspflegejahrs ist, die Prognose zum Kindeswohl und zum Entstehen einer wirklichen Eltern-Kind-Beziehung zu erleichtern. Beide Lebenspartnerinnen baten darum, das Adoptionspflegejahr nicht einzuhalten.

AG Elmshorn: Adoption entspricht dem Kindeswohl

Das Amtsgericht Elmshorn hat dem Wunsch der Lebenspartnerinnen nach einer zeitnahen Annahme entsprochen. Es hat zunächst festgestellt, dass die Adoption dem Kindeswohl entspreche. Eine Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Annehmenden und dem Kind bestehe, da das Kind ein Wunschkind beider Partnerinnen sei, aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Partnerinnen entstanden sei und von beiden Partnerinnen gleichermaßen geliebt und umsorgt werde. Es sei nicht zu erwarten, dass sich an dieser Eltern-Kind-Beziehung etwas ändern könnte.

Hinreichende sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung von ehelich, unehelich oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geborenen Kindern nicht gegeben

Zudem seien ehelich geborene, unehelich geborene und in einer Lebenspartnerschaft geborene Kinder gleich zu behandeln. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund, dem durch künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders entstandenen und in einer Lebenspartnerschaft geborenen Kind anders als ehelich geborene oder unehelich geborene Kinder zu behandeln, die von Geburt an die Möglichkeit haben, mit zwei Elternteilen aufzuwachsen. Denn die rechtliche Verbindung, die das Kind durch die Adoption zum annehmenden Elternteil erhält, kann sehr relevant werden. Sie kann etwa beim Tod eines der Elternteile bedeutende erb- und sorgerechtliche Folgen haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2011
Quelle: Landgericht Itzehoe/ra-online

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