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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 22.07.2019
- 73 C 3013/17 -
Reisebüro muss über Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen eines Transitlandes aufklären
Verletzung der Aufklärungspflicht begründet Anspruch auf Schadensersatz des Reisenden
Ein Reisebüro muss zumindest über die Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen in einem Transitland aufklären. Kommt es dieser Aufklärungspflicht nicht nach, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Reisenden nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater hatte über ein
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Aufklärungspflichtverletzung
Das Amtsgericht Duisburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den
Aufklärungspflicht umfasst zumindest Hinweis auf Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen eines Transitlandes
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Beklagte den Kläger zumindest über die Möglichkeit des Bestehens spezieller
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2020
Quelle: Amtsgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2020, Seite: 114 RRa 2020, 114
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Dokument-Nr. 29290
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