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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2015
436 C 5546/13 -

Kein Regressanspruch des Versicherers aufgrund unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei fehlendem Einfluss der Aufklärungs­obliegenheits­verletzung auf Unfallregulierung

Fehlender Einfluss bei Stellung des Unfallflüchtigen am Unfallort wenige Minuten nach Unfall

Entfernt sich ein Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort und begehrt er damit eine Verletzung seiner Aufklärungs­obliegenheit, steht der Kaskoversicherung bei bereits erfolgter Schadensregulierung grundsätzlich ein Regressanspruch zu. Dies gilt jedoch gemäß § 28 Abs. 3 des Versicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) dann nicht, wenn die Obliegenheits­verletzung keinen Einfluss auf die Unfallregulierung hat. So liegt der Fall, wenn der Versicherungsnehmer am Unfallort wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird und umfassend Angaben macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein Versicherungsnehmer im März 2012 in ein Fitnessstudio zu gehen. Als er auf dem Parkplatz mit seinem Pkw in eine Parkbox einfahren wollte, stieß er an einen anderen Pkw. Er stieg daraufhin zwar aus und begutachtete beide Fahrzeuge, fuhr dann aber in eine andere Parkbox und ging in das Fitnessstudio. Eine Frau hatte den Vorgang beobachtet und benachrichtigte daher die Polizei. Diese fand den Versicherungsnehmer in dem Fitnessstudio, der daraufhin umfassende Angaben zum Unfallhergang machte. Der Versicherungsnehmer zeigte einige Tage später den Schadenshergang bei seiner Kaskoversicherung an, die anschließend den Schaden regulierte. Als sie jedoch erfuhr, dass der Versicherungsnehmer Unfallflucht begangen hatte, verlangte sie die Rückerstattung von 1.141 EUR. Die Versicherung warf dem Versicherungsnehmer die Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit vor.

Kein Anspruch auf Rückerstattung

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen die klägerische Versicherung. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückerstattung zu. Zwar spreche einiges dafür, dass der Beklagte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und somit gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen habe. Der Regressanspruch sei aber gemäß § 28 Abs. 3 VVG ausgeschlossen.

Fehlender Einfluss der Obliegenheitsverletzung auf Unfallregulierung

Nach dieser Vorschrift bestehe kein Regressanspruch, so das Amtsgericht, wenn die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit weder einen Einfluss auf die Frage des Eintritts oder der Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Frage der Feststellung oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers habe. So liege der Fall hier. Es sei nicht ersichtlich, welche andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Unfallhergang und die Schadensentstehung durch den Beklagten unmittelbar nach dem Unfall in gleicher Weise wie geschehen geschildert worden wäre. Denn der Beklagte sei an Ort und Stelle, wenige Minuten nach dem Unfall "gestellt" worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2017
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 395
zfs 2015, 395

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Dokument-Nr.: 24165 Dokument-Nr. 24165

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