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Amtsgericht Coburg, Urteil vom 10.11.2016
- 14 C 568/16 -
Auch Verwendung markenfremder Ersatzteile kann ordnungsgemäße Mängelbeseitigung darstellen
Austausch eines nicht sichtbaren Knopfes an Jeans durch markenfremdes Material nicht zu beanstanden
Das Amtsgericht Coburg hat entschieden, dass der Käufer eines Markenartikels es hinnehmen muss, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues, jedoch von einem anderen Hersteller stammendes Material ersetzt.
Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb ein Käufer zum günstigen Angebotspreis eine Markenjeans. Schon kurze Zeit nach dem Kauf hatte sich der unterste Knopf im Hosenschlitz gelöst und war herausgefallen. Der
Verkäufer kommt Mängelbeseitigungspflicht durch Annieten eines neuen Knopfes ausreichend nach
Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Die Jeans war zwar – entgegen der Ansicht des beklagten Verkäufers – mangelhaft. Der Knopf war nämlich innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf abgegangen. Deshalb musste davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf der Hose vorlag. Allerdings war das Amtsgericht der Auffassung, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2016
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 23555
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