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Amtsgericht Brühl, Urteil vom 05.12.2000
21 C 307/00 -

Kein Schadenersatzanspruch aufgrund einer neun Jahre alten Toilettenbrille

Toilettenbrille ist zu ersetzen

Ist eine Toilettenbrille bereits neun Jahre alt, so ist diese zu ersetzen. Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl hervor.

In dem zugrunde liegende Fall verlangte der Vermieter Schadenersatz wegen einer neun Jahre alten Toilettenbrille, da diese sich in einem schlechten Zustand befand.

Toilettenbrillen halten nicht ewig

Das Amtsgericht Brühl entschied gegen den Vermieter. Ein Schadenersatzanspruch bestand nicht. Es war nach Ansicht des Amtsgerichtes allseits bekannt, dass Toilettenbrillen kein ewiges Lebens haben. Sie sind im täglichen Gebrauch naturgemäß Angriffen ausgesetzt, die das Material auch bei guter Pflege schädigen können. Ist eine Toilettenbrille aufgrund ihrer fortgeschrittenen Alters ohnehin zu ersetzen, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Amtsgericht Brühl, ra-online (zt/WuM 2001, 469/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Lebensdauer | schlechter Zustand | Toilettenbrille
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2001, Seite: 469
WuM 2001, 469

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Dokument-Nr.: 14440 Dokument-Nr. 14440

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