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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 26.03.2021
9 C 493/20 -

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen verweigerten Zugangs zu Supermarkt aufgrund fehlender Maske

Kein Vorliegen einer Diskriminierung

Verweigert ein Supermarkt einem Kunden den Zutritt, weil sich dieser weigert während einer Virus-Pandemie, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, so steht dem Kunden kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Eine Diskriminierung liegt in diesem Fall nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2020 wurde dem Kunden eines Bio-Supermarktes in Bremen der künftige Zutritt zum Laden verwehrt, solange er sich weigert eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sowohl nach den behördlichen Regelungen als auch nach der Hausordnung der Supermarktbetreiberin bestand eine Maskenpflicht. Der Kunde sah sich dadurch diskriminiert und erhob Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld. Er führte an, aufgrund eines Machtmissbrauchs in seiner Kindheit an Ängsten zu leiden und könne daher keine Masken tragen. Durch Zwang und Willkür verstärke sich bei ihm die Angst.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld für Maskenverweigerer

Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der Kläger sei nämlich nicht diskriminiert worden. Der Kläger sei nicht deshalb angesprochen worden, weil er behindert oder psychisch beeinträchtigt wäre und derartige Personen im Ladengeschäft nicht erwünscht seien. Vielmehr habe sich das Verhalten des Personals der Beklagten als sachbezogene Reaktion auf eine verbotene Handlung des Klägers dargestellt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger sich durch seine Weigerung eine Maske zu tragen sowohl das Personal als auch andere Kunden gefährdet habe. Auch habe die Beklagte bei Nichteinhaltung der Corona-Regeln die Verhängung von Ordnungsmitteln, das Ausbleiben anderer Kunden und Krankmeldungen beim Personal riskiert.

Mögliche behördliche Ausnahme von Maskenpflicht unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, ob sich der Kläger möglicherweise auf eine behördliche Ausnahme von der Maskenpflicht habe berufen können. Denn die Beklagte könne in ihrem privaten Geschäftsbereich Besuchs- und Nutzungsregeln aufstellen, die restriktiver als die behördlich verfügten Regeln seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2021
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 30186 Dokument-Nr. 30186

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