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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 13.12.2017
- 19 C 141/17 -
Zugesicherte Eigenschaft "Bordsprache Deutsch" schließt nicht Borddurchsagen in anderen Sprachen aus
Kein Reisemangel wegen Borddurchsagen in anderen Sprachen
Die Zusicherung "Bordsprache Deutsch" eines Reiseveranstalters schließt nicht aus, dass die Borddurchsagen auch in anderen Sprachen erfolgen. Ein Reisemangel liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf
Keine Pflicht zu Borddurchsagen ausschließlich auf Deutsch
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Beklagte durch die Zusicherung "Bordsprache Deutsch" nicht geschuldet, dass ausschließlich deutsche Gäste an Bord sind und die Durchsagen nur auf Deutsch erfolgen. Die Durchsagen auch in anderen Sprachen habe eine zu ertragende Unannehmlichkeit dargestellt, die sich nicht vermeiden lasse, wenn auf einer internationalen
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Bordsprache ausschließlich auf Deutsch
Das Amtsgericht gab schließlich zu bedenken, dass eine vertragliche Zusicherung dahingehend, dass auf dem Schiff nur deutsch gesprochen wird und sich nur deutsche Passagiere an Bord befinden, gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot aus § 19 AGG verstoßen würde. Es würde eine Diskriminierung anderer Nationalitäten vorliegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2019
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 310 NJW-RR 2018, 310
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Dokument-Nr. 28018
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