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Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 10.05.2000
- 121 C 128/00 -
Abstellen des Kinderwagens im Hausflur gehört zu mietvertraglichen Rechten
Solange kein Mitbewohner gestört wird, kann das Abstellen des Kinderwagens nicht verboten werden
Jeder Mieter hat das Recht, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, solange dieser niemanden an der üblichen Nutzung der gemeinsamen Wohnfläche hindert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen eine Mieterin, die ihre Kinderkarre regelmäßig im Erdgeschoss des Wohnhauses abstellte. Die Klägerin befürchtete, dass sich auch andere Mieter durch den abgestellten
Kinderwagen kann nicht jedes Mal bei Verlassen der Wohnung die Treppe rauf und runter getragen werden
Das Amtsgericht Braunschweig entschied zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass es zu den mietvertraglichen Rechten des Mieters gehöre, auch das
Kein Anlass, das Abstellen des Kinderwagens zu verbieten
Einen wirklich sachlichen Anlass, der gegen das Abstellen des Kinderwagens im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Braunschweig (vt/st)
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Jahrgang: 2003, Seite: 354 WuM 2003, 354
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Dokument-Nr. 11243
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