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Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 30.06.1997
- 2 C 3212/96 -
Hundehalter haftet für Verunreinigung des Teppichbodens durch seinen Hund in Mietwohnung
Ausscheidungen des Hundes auf dem Teppichboden / Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB
Verunreinigt der Hund eines Mieters durch Ausscheidungen den Teppichboden der gemieteten Wohnung, so haftet der Mieter für den Schaden aufgrund der Tierhalterhaftung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Böblingen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der
Das Amtsgericht Böblingen entschied, dass der Mieter gemäß § 833 Satz 1 BGB verpflichtet sei, den Schaden am
Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens
Der Grund für die
Entgegen einem Sachverständigengutachten hielt das Gericht aber eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug "neu für alt" von 15 % für angemessen, da sich die vom Sachverständigen ermittelten 11 % ersichtlich auf eine lineare Abschreibung über 10 Jahre bezogen, während offensichtlich sei, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Böblingen (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11483
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